I. Rechtsgrundlage
Rz. 22
Voraussetzungen und Folgen der Löschungsbewilligung des Grundpfandgläubigers bestimmen sich nach § 19 GBO. Die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung ist mit der materiell-rechtlichen Aufgabeerklärung nicht identisch, auch wenn die eine in der anderen Erklärung enthalten sein kann. Für die Löschungsbewilligung des Gläubigers ist nur § 19 GBO maßgebend, für die Aufgabeerklärung § 875 BGB. Für die Löschungsbewilligung gelten alle Ausführungen zur Bewilligung, insbes. über Inhalt (vgl. § 19 GBO Rdn 14, 21 ff.), Form (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) und Bewilligungsberechtigung (siehe § 19 GBO Rdn 35 ff.) der unmittelbar und mittelbar Betroffenen. Auch die Löschungsbewilligung unterliegt der Auslegung. Sie kann z.B. auch in der Freistellungsverpflichtung in einer Auflassungsurkunde enthalten sein oder im Löschungsantrag (siehe Rdn 12).
Rz. 23
Ist das Grundbuch unrichtig, erfolgt Löschung nach § 22 GBO entweder ebenfalls aufgrund Löschungsbewilligung, die dann eine Berichtigungsbewilligung darstellt, oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (siehe § 22 GBO Rdn 103 ff.).
II. Inhalt
Rz. 24
Die Löschungsbewilligung gestattet die Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch. Der Rechtsgrund für die Löschung muss nicht mitgeteilt werden. Die Löschungsbewilligung für ein Gesamtgrundpfandrecht umfasst im Zweifel auch einen Teilverzicht des Gläubigers, der eine Teillöschung ohne Nachweis der Eigentümerzustimmung erlaubt. Das Grundbuchamt hat den Grund der Löschung grds. nicht zu prüfen. Weiß es jedoch, dass die Löschung das Grundbuch auch nur vorübergehend unrichtig machen würde, darf es die Löschung nicht vornehmen. Hat es aufgrund konkreter Anhaltspunkte berechtigte Bedenken, muss es seiner Aufklärungspflicht nachkommen.
III. Löschungsfähige Quittung
Rz. 25
Ein Gläubiger ist gem. § 368 BGB allgemein verpflichtet, den Empfang der ihm geschuldeten Leistung zu quittieren.
Zur Löschung einer akzessorischen Hypothek ist die "löschungsfähige Quittung" nicht geeignet, wenn und weil der Gläubiger damit bestätigt, dass ihm die Hypothek infolge Erfüllung des durch sie gesicherten Anspruchs nicht mehr zusteht, denn dann ist er gar nicht mehr berechtigt, deren Löschung zu bewilligen. Die "löschungsfähige Quittung" ist also gerade keine Löschungsbewilligung, kann aber ggf. als solche gemeint sein und ausgelegt werden. Die Verbindung einer Löschungsbewilligung mit einer solchen Quittung ist für den Grundbuchvollzug nur bedingt geeignet, wenn der Gläubiger mit der Quittung den Verlust seiner Verfügungsmacht über das Grundpfandrecht und damit lediglich die Unrichtigkeit des Grundbuchs bestätigt; zur Löschung des Grundpfandrechts ist in diesen Fällen zusätzlich die Löschungsbewilligung desjenigen erforderlich, auf den das Grundpfandrecht infolge der Erfüllungsleistung übergegangen ist und – wenn es sich dabei nicht um den Grundstückseigentümer handelt – dessen Zustimmung gem. S. 1.
Die Quittung kann für die Löschung nur dann verwendet werden, wenn sie sich nur auf die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung bezieht und deren Erlöschen keine Eigentümerhypothek gem. § 1163 BGB herbeiführt. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn im Rahmen der Bewilligung der Löschung einer Grundschuld erklärt wird, dass "keine Forderung mehr besteht", "der Gläubiger befriedigt ist", "die Schuld ausgeglichen ist". In diesem Fall dient die Quittung lediglich der grundbuchverfahrensrechtlich unerheblichen Erläuterung der abstrakten Löschungsbewilligung. Ergibt sich dagegen aus der Erklärung, dass der Gläubiger auch sein Grundpfandrecht verloren hat, insbes., weil auf die Grundschuld selbst geleistet wurde, darf seine Löschungsbewilligung nicht mehr verwendet werden.
Rz. 26
Die für den Grundbuchvollzug taugliche "löschungsfähigen Quittung" muss Angaben darüber enthalten,
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dass der Grundpfandrechtsgläubiger befriedigt ist und ihm damit das Grundpfandrecht nicht mehr zusteht, |
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wem infolge der Befriedigung das Grundpfandrecht zusteht; dies hängt davon ab, von wem und ggf. für wessen Rechnung der eingetragene Grundpfandgläubiger befriedigt wurde; hat zwischen Grundpfandrechtsbestellung und Löschung ein Eigentumswechsel stattgefunden, muss auch der Zeitpunkt der Zahlung angegeben werden. |
Rz. 27
Eine Höchstbetragshypothek kann im Hinblick auf § 1190 Abs. 1 S. 1 BGB mit Hilfe einer löschungsfähigen Quittung des Gläubigers nur gelöscht werden, wenn die gesicherten Forderungen festgestellt sind.
Bei Grundschulden kommt es darauf an, ob die Zahlung auf das dingliche Recht oder auf die durch das dingliche Recht gesicherte schuldrechtliche Forderung geleistet worden ist. Nur im letzteren Fall kann der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld bewilligen. Die löschungsfähige Quittung muss darüber eine...