Rz. 21
Die Zustimmung des Eigentümers wird ersetzt durch:
1. | rechtskräftiges Urteil, durch das der Eigentümer zur Zustimmung verurteilt worden ist (§ 894 ZPO). Das Zustimmungsrecht kann nicht gepfändet werden,[54] |
2. | Ersuchen einer Behörde (§ 38 GBO) um Löschung, sofern sie dafür zuständig ist (siehe § 38 GBO Rdn 8). Zur Löschung eines für die Behörde selbst eingetragenen Grundpfandrechts ist deren Löschungsbewilligung nach § 19 GBO erforderlich, |
3. | Unschädlichkeitszeugnis. Grundstücksteilflächen, ganze Grundstücke bei Gesamtbelastungen,[55] Miteigentumsanteile,[56] Wohnungseigentum und Erbbaurechte[57] können gem. Art. 120 Abs. 1 EGBGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften[58] unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Vollzugs einer Grundstücksveräußerung[59] auch ohne die sonst materiell- und verfahrensrechtlich erforderlichen Erklärungen auf der Grundlage eines sog. Unschädlichkeitszeugnisses lastenfrei abgeschrieben werden. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt in solchen Fällen sowohl die materiell-rechtliche Zustimmung als auch die verfahrensrechtliche Bewilligung der dinglich Berechtigten. Damit sollen im Sinne des Übermaßverbots[60] Härten, die durch das Erfordernis von Freigabeerklärungen verursacht würden, jedenfalls dort vermieden werden, wo es um geringfügige Abschreibungen geht.[61] Das Grundbuchamt ist an das Zeugnis gebunden und zu seiner Überprüfung nicht berechtigt.[62] |
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