Rz. 25
Ein Gläubiger ist gem. § 368 BGB allgemein verpflichtet, den Empfang der ihm geschuldeten Leistung zu quittieren.
Zur Löschung einer akzessorischen Hypothek ist die "löschungsfähige Quittung" nicht geeignet, wenn und weil der Gläubiger damit bestätigt, dass ihm die Hypothek infolge Erfüllung des durch sie gesicherten Anspruchs nicht mehr zusteht, denn dann ist er gar nicht mehr berechtigt, deren Löschung zu bewilligen. Die "löschungsfähige Quittung" ist also gerade keine Löschungsbewilligung, kann aber ggf. als solche gemeint sein und ausgelegt werden. Die Verbindung einer Löschungsbewilligung mit einer solchen Quittung ist für den Grundbuchvollzug nur bedingt geeignet, wenn der Gläubiger mit der Quittung den Verlust seiner Verfügungsmacht über das Grundpfandrecht und damit lediglich die Unrichtigkeit des Grundbuchs bestätigt; zur Löschung des Grundpfandrechts ist in diesen Fällen zusätzlich die Löschungsbewilligung desjenigen erforderlich, auf den das Grundpfandrecht infolge der Erfüllungsleistung übergegangen ist und – wenn es sich dabei nicht um den Grundstückseigentümer handelt – dessen Zustimmung gem. S. 1.
Die Quittung kann für die Löschung nur dann verwendet werden, wenn sie sich nur auf die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung bezieht und deren Erlöschen keine Eigentümerhypothek gem. § 1163 BGB herbeiführt. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn im Rahmen der Bewilligung der Löschung einer Grundschuld erklärt wird, dass "keine Forderung mehr besteht", "der Gläubiger befriedigt ist", "die Schuld ausgeglichen ist". In diesem Fall dient die Quittung lediglich der grundbuchverfahrensrechtlich unerheblichen Erläuterung der abstrakten Löschungsbewilligung. Ergibt sich dagegen aus der Erklärung, dass der Gläubiger auch sein Grundpfandrecht verloren hat, insbes., weil auf die Grundschuld selbst geleistet wurde, darf seine Löschungsbewilligung nicht mehr verwendet werden.
Rz. 26
Die für den Grundbuchvollzug taugliche "löschungsfähigen Quittung" muss Angaben darüber enthalten,
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dass der Grundpfandrechtsgläubiger befriedigt ist und ihm damit das Grundpfandrecht nicht mehr zusteht, |
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wem infolge der Befriedigung das Grundpfandrecht zusteht; dies hängt davon ab, von wem und ggf. für wessen Rechnung der eingetragene Grundpfandgläubiger befriedigt wurde; hat zwischen Grundpfandrechtsbestellung und Löschung ein Eigentumswechsel stattgefunden, muss auch der Zeitpunkt der Zahlung angegeben werden. |
Rz. 27
Eine Höchstbetragshypothek kann im Hinblick auf § 1190 Abs. 1 S. 1 BGB mit Hilfe einer löschungsfähigen Quittung des Gläubigers nur gelöscht werden, wenn die gesicherten Forderungen festgestellt sind.
Bei Grundschulden kommt es darauf an, ob die Zahlung auf das dingliche Recht oder auf die durch das dingliche Recht gesicherte schuldrechtliche Forderung geleistet worden ist. Nur im letzteren Fall kann der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld bewilligen. Die löschungsfähige Quittung muss darüber eine Erklärung enthalten, sofern sich nicht aus der Grundschuldbestellungsurkunde ergibt, worauf im Zweifelsfall die Zahlungen geleistet werden.
Rz. 28
Steht eine Hypothek Gesamtgläubigern zu (§ 428 BGB), so genügt die löschungsfähige Quittung eines der Gesamtgläubiger, während eine Löschungsbewilligung von allen Gesamtgläubigern abgegeben werden müsste, da zweifelhaft ist, ob Erlöschen der Hypothek schlechthin gewollt ist.
Rz. 29
Die Rechtsfolgen der löschungsfähigen Quittung sind im Einzelfall verschieden:
a) |
Hat der Grundstückseigentümer auf das Grundpfandrecht bezahlt und es damit kraft Gesetzes erworben, bedarf die Löschung nur noch seiner Bewilligung (Löschungsbewilligung, nicht Zustimmung i.S.d. § 27 GBO). In diesem Fall braucht der Eigentümer dazu auch nicht vorher noch als Grundpfandgläubiger im Grundbuch eingetragen werden, wenn er bereits als Eigentümer eingetragen ist, da er mit der Löschungsbewilligung über ein aus seinem Eigentum folgenden Recht und nicht einem Hypothekenrecht verfügt. |
b) |
Ergibt sich aus der löschungsfähigen Quittung der Übergang des Grundpfandrechts auf einen durch Nacherbfolge beschwerten oder unter Vormundschaft oder Betreuung stehenden Eigentümer, so sind dieselben Rechtsgrundsätze zu beachten wie für seine Berechtigung zur Zustimmung gem. § 27 GBO (vgl. Rdn 13 ff.). |
c) |
Steht der Anspruch auf Kapital und auf Zinsen aus dem Grundpfandrecht verschiedenen Gläubigern zu, kann das Grundpfandrecht im Hinblick auf § 1178 Abs. 2 BGB einschließlich Zinsen aufgrund Erklärung des Gläubigers des Kapitals gelöscht werden ohne Zustimmung des Zinsgläubigers. |