I. Geldbeträge (S. 2 Hs. 1)
Rz. 19
S. 2 Hs. 1 verlangt die Angabe und Grundbucheintragung von Geldbeträgen in inländischer Währung. Spätestens seit dem 1.1.2002 sind die Angaben in den Eintragungsunterlagen und im Grundbuch selbst in EUR und Cent (Art. 2 Euro-VO II) zu machen. Dies gilt für alle einzutragenden Geldbeträge, gleichgültig ob sie in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen oder durch Bezugnahme auf die Bewilligung Grundbuchinhalt werden, also nicht nur für Grundpfandrechte, sondern auch für Reallasten und Erbbauzins (soweit in Geld vereinbart), Ablösungssummen (§ 1199 Abs. 2 BGB), Höchstbetrag des Wertersatzes (§ 882 BGB).
Gemäß Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 974/98 v. 3.5.1998 (ABlEG Nr. L 139/1 v. 11.5.1998) wurden zum 1.1.1999 die Währungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch die einheitliche Währung "Euro" ersetzt. Die bisherigen Währungseinheiten, so auch die DM, blieben in dem Übergangszeitraum bis 31.12.2001 als andere Bezeichnung der Währung EUR erhalten (Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 974/98). Durch Verordnung (EG) Nr. 2866/98 v. 31.12.1998 (ABlEG Nr. L 359/1 v. 31.12.1998) wurden die offiziellen Umrechnungskurse festgelegt, wobei für die DM ein Verhältnis von 1 EUR = 1,95583 DM gilt. Die Umrechnung zwischen EUR und DM darf ausschließlich durch Multiplikation oder Division mit diesem Umrechnungsfaktor erfolgen. Die Verwendung gerundeter oder inverser Umrechnungskurse ist unzulässig (Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1103/97 v. 17.6.1997, ABlEG Nr. L 162/1 v. 19.6.1997).
II. Eintragung in nicht mehr geltender Währung (Euro-Umstellung)
Rz. 20
Im Grundbuch sind nach wie vor auch DM-Rechte eingetragen, die seit dem 1.1.2002 gem. § 26a Abs. 1 S. 2 und 3 GBMaßnG auf Euro-Beträge umgestellt werden können (bei der nächsten anstehenden Eintragung) bzw. müssen (auf Antrag eines dazu Berechtigten). Eine Richtigstellung auf dem Grundpfandrechtsbrief erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag, § 26a Abs. 1 S. 5 GBMaßnG. Bezieht sich eine Eintragungsunterlage auf ein DM-Recht, hat sie dieses – wie auch sonst – dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend zu bezeichnen, ggf. also auch mit dem DM-Betrag, was sich vor allem für die Löschungsbewilligung empfiehlt. Nach Art. 14 S. 1 Euro-VO II ist die DM-Bezeichnung bei einer Grundbucheintragung als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem Umrechnungskurs zu verstehen. Die DM-Beträge sind schlicht in EUR "umzulesen". Die vollständige Löschung eines DM-Rechts kann auch ohne vorherige Euro-Umstellung erfolgen.
Bei der Umrechnung des DM in den Eurobetrag sind Nachkommastellen kleiner oder gleich 4 abzurunden, solche, die gleich oder größer 5 sind, aufzurunden. Bei einer Teillöschung oder -abtretung dürfen die umgerechneten Teilrechte dabei in der Summe nicht größer sein als das aufgeteilte Recht.
Die Neu- oder Wiedereintragung eines Rechtes in einer früheren, zum Eintragungszeitpunkt nicht mehr geltenden Währung, sei es "Reichsmark", "DDR-Mark" oder "DM", ist unzulässig (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO), selbst wenn sie im Zeitpunkt ihrer Bewilligung oder eines behördlichen Ersuchens noch galt.
Die Wiedereintragung eines zu Unrecht gelöschten DM-Rechts macht das Grundbuch nur tatsächlich unrichtig, nicht aber i.S.d § 894 BGB. Die Meinung, bei Wiedereintragung sei die frühere Währung anzugeben, weil das Recht ursprünglich so eingetragen war, war zwar für RM-Rechte richtig. Die Rechtslage hat sich aber durch das GBMaßnG geändert. Bei Wiedereintragung in EUR empfiehlt sich ein Klarstellungsvermerk, dass das Recht bei Löschung in der früheren Währung eingetragen war.
Der Wortlaut des § 26a GBMaßnG erfasst auch die Umstellung der Währung anderer Staaten der Europäischen Union, die sich der Währungsunion anschließen.
III. Fremdwährungen (S. 2 Hs. 2)
Rz. 21
Dingliche Rechte (auch Grundpfandrechte) in ausländischer Währung sind mit dem BGB vereinbar. Die früheren Vorschriften über Hypotheken in ausländischer Währung sind durch Art. IV des Gesetzes v. 8.5.1963 (BGBl I 1963, 293) aufgehoben worden und bleiben nur noch auf die vor seinem Inkrafttreten in ausländischer Währung eingetragenen Rechte anwendbar. Die in S. 2 Hs. 2 Alt. 1 noch immer vorgesehene Angabe von Geldbeträgen in einer einheitli...