Rz. 2
Der Wortlaut des S. 1 erfasst nur die Bewilligung, § 19 GBO, sowie den Eintragungsantrag, § 13 GBO. Unabhängig davon müssen auch alle anderen Grundbucherklärungen und andere Eintragungsvoraussetzungen erkennen lassen, auf welches Grundbuch sie sich beziehen. Der im S. 1 zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Grundbuchverfahren deshalb unter Beachtung der grundbuchrechtlichen Bestimmtheits- und Auslegungsgrundsätze generell anzuwenden.
Rz. 3
S. 1 gilt unmittelbar für die Bewilligungserklärung mit ihren Unterarten (siehe § 19 GBO Rdn 4), also die Bewilligung des unmittelbar und mittelbar Betroffenen (§ 19 GBO), Berichtigungsbewilligung, Löschungsbewilligung, Berichtigungszustimmung (§ 22 Abs. 2 GBO), Löschungszustimmung (§ 27 GBO), Urteil auf Abgabe der Bewilligung oder einer ihrer Unterarten, gemischter Antrag, der zugleich eine Grundbucherklärung ersetzt (§ 30 GBO).
Rz. 4
Für andere Erklärungen, die an die Stelle der Eintragungsbewilligung treten, gilt S. 1 ebenfalls unmittelbar, so insbes. die Abtretungs- und Belastungserklärung nach § 26 GBO. Gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG ist § 28 GBO im Spaltungs- und Übernahmevertrag, der dem GBA zum Vollzug der Grundbuchberichtigung vorzulegen ist, als materiell-rechtliches Erfordernis zu beachten. Gleiches gilt gem. § 228 S. 2 InsO für den Insolvenzplan sowie für § 8 Abs. 2 InVorG. Im Hinblick darauf, dass ungeachtet S. 1 auch für die Grundstücksbezeichnung die grundbuchverfahrensrechtlichen Auslegungsgrundsätze gelten, kann es gleichwohl genügen, wenn nicht jedes einzelne Grundstück im Spaltungs- und Übernahmevertrag gem. S. 1 bezeichnet, aber gleichwohl für jedermann klar und eindeutig bestimmt ist.
Rz. 5
Bei Erklärungen zur Ergänzung und Begründung von Grundbucherklärungen, insbes. Vollmachten, nachträglichen Genehmigungen, löschungsfähigen Quittungen gilt (nur) der Rechtsgedanke des S. 1 unter Beachtung der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf ihrerseits § 28 GBO genügende Erklärungen. So muss bspw. eine Vollmacht zur Abgabe von Grundbucherklärungen einerseits nicht S. 1 genügen, andererseits aber für das Grundbuchverfahren ausreichend erkennen lassen, auf welche Grundstücke sie sich bezieht, was z.B. für eine Generalvollmacht, welche ganz allgemein das Recht zu Verfügungen über Grundstücksrechte aller Art des Vollmachtgebers umfasst, ohne Weiteres anzunehmen ist.
Rz. 6
Auch bei Erklärungen und Ersuchen von Behörden, aufgrund derer eine Eintragung vorgenommen werden soll, vor allem behördliche Ersuchen nach § 38 GBO gilt (nur) der Rechtsgedanke des S. 1.
Rz. 7
Für gerichtliche und behördliche Entscheidungen, die den Eintragungsantrag oder die -bewilligung unmittelbar ersetzen, gilt auch S. 1 unmittelbar: also Urteil, einstweilige Verfügung; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, behördliche Genehmigungen mit der Einschränkung, dass Grundstücksbezeichnung nach Grundbuch oder Kataster nicht erforderlich ist, wenn sich deutlich ergibt, auf welchen Rechtsvorgang sich die Genehmigung bezieht, z.B. durch Angabe der Urkunde über den genehmigungspflichtigen Vorgang.
Rz. 8
Eintragungsantrag (§ 13 GBO) nur, wenn weder Eintragungsbewilligung noch eine andere an ihre Stelle tretende Urkunde erforderlich ist.