Rz. 17
Bei Belastung des Grundstücks mit einem Recht, dessen Ausübung rechtsgeschäftlich auf einen realen Teil des Grundstücks beschränkt ist, muss
a) |
das zu belastende Grundstück gem. S. 1 bezeichnet werden (siehe Rdn 11 ff.), |
b) |
der Ausübungsbereich entsprechend den grundbuchrechtlichen Bestimmtheits- und Auslegungsgrundsätzen in einer dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Weise zweifelsfrei bezeichnet, aber weder kataster- und grundbuchmäßig verselbstständigt, noch in eine amtliche Karte eingezeichnet werden (vgl. § 7 GBO Rdn 36). |
Dies kann erfolgen z.B. durch eine in der Bewilligung in Bezug genommene allgemein zugängliche Karte, durch genaue Beschreibung unter Bezugnahme auf Orientierungshilfen, auch wenn die Orientierungshilfen beseitigt werden können oder die Begrenzung der Fläche von der Entschließung einer Behörde (z.B. Bebauungsplan) abhängt. Das Erfordernis der Bezeichnung der Ausübungsfläche entfällt, wenn einem Vertragsteil oder Dritten das Geländebestimmungsrecht übertragen ist.
Die gleichen Anforderungen gelten für Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und sonstige Vermerke (siehe § 1 Einl. Rdn 82), die am ganzen Grundstück eingetragen werden, aber lediglich einen realen Grundstücksteil betreffen, z.B. Auflassungsvormerkung für den Anspruch auf Übereignung einer erst noch zu vermessenden Teilfläche (siehe § 6 Einl. Rdn 14, 43; § 7 GBO Rdn 18). Die Vormerkung kann schon vor Festlegung der betroffenen Fläche eingetragen werden, wenn im schuldrechtlichen Vertrag einem Vertragspartner oder Dritten die Flächenbestimmung übertragen worden ist (§§ 315, 317 BGB). Ist der schuldrechtliche Vertrag wegen ungenügender Beurkundung nichtig, ist der Auflassungsanspruch nicht entstanden und folglich nicht vormerkungsfähig, was das Grundbuchamt zu prüfen und ggf. zu beanstanden hat (siehe § 6 Einl. Rdn 20).