Rz. 102
Eine öffentliche Behörde wird von der feststehenden Rspr. definiert als ein in den allgemeinen Behördenorganismus eingefügtes, von der physischen Person des Amtsträgers unabhängiges Organ der Staatsgewalt, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität nach eigenem Ermessen für unmittelbare oder mittelbare Staatszwecke tätig zu sein.
Rz. 103
Für den Behördenbegriff ist es nicht wesentlich, dass die der Behörde übertragenen Befugnisse Ausübungen hoheitlicher Gewalt sind. Unerheblich ist auch, ob das Organ unmittelbar vom Staat oder von einer dem Staat untergeordneten Körperschaft zunächst für eigene Angelegenheiten bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten zugleich in den Bereich der staatlichen oder staatlich geförderten Zwecke fallen. Obwohl der Behördenbegriff zunächst abstellt auf die unmittelbaren oder mittelbaren verfassungsmäßigen Organe des Bundes und der Länder und der diesen eingeordneten Selbstverwaltungskörpern wie Gemeinden und Gemeindeverbänden, ist er doch auszudehnen auf die Handlungsorgane (gesetzliche Vertreter) der zu speziellen Zwecken errichteten sonstigen öffentlichen rechtlichen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern diese Träger öffentlicher Gewalt sind; wesentlich ist, dass sie in das staatliche Verwaltungssystem, vor allem in das von ihm erfasste Behördenwesen, eingegliedert sind. So ist Behörde der nach dem hessischen Sparkassengesetz der Sparkassenvorstand, der nach diesem Gesetz befugt ist, selbst hergestellte Abschriften zu beglaubigen.
Rz. 104
Ob diese Gleichstellung der Organe aller auf öffentlichem Verwaltungsrecht beruhenden Körperschaften mit den Staatsbehörden aufgrund der neueren Rechtsentwicklung mit ihrer großen Vermehrung der öffentlichen Körperschaften allgemein noch in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann, mag zweifelhaft sein. Für das hier allein in Rede stehende Urkundenrecht muss daran festgehalten werden. Das, was der öffentlich-rechtlichen, dem Staat eingegliederten Körperschaft ihr Gepräge gibt, ist ihre innere Wesensgleichheit mit dem Staat selbst. Dann aber müssen die von ihren verfassungsmäßigen Organen ausgestellten Urkunden öffentliche Urkunden sein, einerlei, ob man diese Organe sonst als Behörden ansieht oder nicht. Die Bedenken des OLG Hamburg, dass Anlass bestehe, den Begriff der Behörde und seiner Ausdehnung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ohne weiteres zu übernehmen, zumal Abs. 3 eine enge Auslegung fordere, sind von daher nicht zu halten.
Umgekehrt werden juristische Personen des Privatrechts durch Übertragung staatlicher Aufgaben nicht zu Behörden.