Rz. 131

Auch die Personen öffentlichen Glaubens können Urkunden nur im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse errichten. Dabei schadet ebenfalls nur die Überschreitung der sachlichen, nicht der örtlichen Zuständigkeit (für Notare siehe § 11 BNotO). Die Beglaubigung ist im ganzen Bundesgebiet gültig.[349] Die sachliche Zuständigkeit muss jeweils für bezeugende Urkunden ausdrücklich zugewiesen sein. Der textliche Ort der Erklärung ist dann aber irrelevant. Die Bewilligung kann – formgültig – auch in einem notariell beurkundeten Testament enthalten sein.[350]

[349] LG Bonn Rpfleger 1983, 309.

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