Rz. 88
Behördliche Erklärungen aller Art, soweit sie für das Eintragungsverfahren von Bedeutung sind; bspw. Nachweise der Vertretungsbefugnis bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Nachweis der Berechtigung der Kommune, ehemalige volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft in eine GmbH umzuwandeln und den Wohnungsbestand im Wege der Sachgründung einzubringen. Dieser Nachweis erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften des VZOG. Ein besonderer Nachweis ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Kommune gem. § 6 VZOG zur Verfügung über die Grundstücke berechtigt ist.
Nachweis der Legitimation eines Bürgermeisters nach der Bayerischen Gemeindeordnung – durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Gemeinderatsbeschlusses, sofern nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt (Art. 37, 38 GO Bayern). Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis reformierter Kirchengemeinden genügt die Vorlage einer Vollmacht mit der nach der Kirchenverwaltung bestimmten Zahl der Unterschriften der Mitglieder. Im Übrigen erfolgt der Nachweis zweckmäßig durch entsprechende Bestätigung der Aufsichtsbehörden.
Rz. 89
Der Nachweis der gesetzlichen Vertretung einer katholischen Pfarrpfründestiftung kann durch urkundliche Erklärungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde (Bistum) erbracht werden. Bei der Prüfung, ob durch eine längere Zeit zurückliegende Bestätigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde die Vertretungsbefugnis einer Pfarrpfründestiftung nachgewiesen ist, sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten des geistlichen Amtes, mit dem die Pfründe verbunden ist, weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Nachweis der Vertretungsbefugnis in anderen Fällen. Die Genehmigung des von der Pfarrpfründestiftung vorgenommenen Rechtsgeschäfts durch die kirchliche Aufsichtsbehörde stellt aber i.d.R. einen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass die Pfarrpfründestiftung bei Vornahme des Geschäfts wirksam gesetzlich vertreten war.
Rz. 90
Bei Stiftungen des Privatrechts erfüllen die nach Landesgesetz erteilten Vertretungsbescheinigungen durch die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen des § 29 GBO. Nach Registrierung im Stiftungsregister kann aus diesem bescheinigt werden, § 82d BGB k.F.
Rz. 91
Nachweis der Unanfechtbarkeit eines von der Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungsbescheides nach dem GrdStVG (hier durch Rechtskraftzeugnis oder Bescheinigung, dass bei der Verwaltungsbehörde innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Antrag auf Entscheidung durch das Landwirtschaftsgericht eingegangen ist). Wurde die Genehmigung durch Fristablauf wirksam, so ist ein Negativzeugnis oder eine Genehmigung trotzdem vorzulegen. Wurde die Genehmigung unter einer Auflage erteilt, so ist dies für das GBA unbeachtlich. Dagegen bedarf es des Nachweises einer aufschiebenden Bedingung; wird die Genehmigung uneingeschränkt erteilt, so bedarf es keines Nachweises der Unanfechtbarkeit.
Rz. 92
Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses über die Abtretungspflicht, der rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung sowie Nachweis der Bezahlung (öffentlich beglaubigte Quittung oder Hinterlegungsbescheinigung) oder rechtskräftiges Feststellungsurteil über das Erlöschen dieses besonderen Schuldverhältnisses bei einer Zwangsenteignung nach § 11 EnergiewirtschaftsG.