Rz. 56
Bei der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§§ 1855 ff. BGB und Verweisungsfälle hierauf) unterliegt dem Formgebot der Beschluss, der Nachweis der Rechtskraft (dies durch beigesetzten Rechtskraftvermerk) sowie das Wirksamwerden nach §§ 1855, 1856 BGB. Die nach FamFG ergänzte verfahrensinterne Rechtsmittelbefugnis hat die materiell-rechtliche Rechtsbehelfsmöglichkeit durch vorläufige Nicht-Mitteilung nicht beseitigt. Dabei sind – ausgehend vom Bewilligungsgrundsatz der GBO – §§ 1855, 1856 BGB auf die Bewilligung, nur in Fällen des § 20 GBO auf die Auflassung als Vertrag anzuwenden. Genügt die einseitige Bewilligung des betroffenen Betreuten (z.B. Löschungsbewilligung, Grundschuldbestellung, Auflassungsvormerkung), genügt nach § 1855 BGB zur Wirksamkeit der Nachweis des Zugangs. Dieser ergibt sich schon daraus, dass der zuvor entsprechend bevollmächtigte Notar den mit Rechtskraftvermerk versehenen Genehmigungsbeschluss an das GBA weiterleitet. Andere Nachweise sind überflüssig.
Rz. 57
Ist eine Mitteilung an den anderen Vertragsteil gem. § 1856 Abs. 1 S. 2 BGB für den Grundbuchvollzug erforderlich, so ist auch diese nachzuweisen. Doppelbevollmächtigung des Notars zur Entgegennahme der Genehmigung und deren Mitteilung an den anderen Vertragsteil sowie zu deren Entgegennahme durch den anderen Vertragsteil ist zulässig und üblich. Diese Vollmacht ist in einer allgemeinen Vollzugsvollmacht aber noch nicht enthalten. Der Nachweis des Tätigwerdens des Notars durch bestätigende Eigenurkunde ist zulässig und genügend. Ob der Zugang im Wege der §§ 1855, 1856 BGB auch dadurch nachgewiesen werden kann, dass der Vertragspartner höchstpersönlich die betreuungsgerichtliche Genehmigung beim GBA einreicht, ist offen. Das OLG Jena hält die Möglichkeit für relevant, dass der Vertragspartner die Beschlussausfertigung unmittelbar vom Gericht bekommen haben könnte. Dann wäre § 1856 BGB missachtet. Das Problem besteht auch darin, dass gerichtliche Ausfertigungen i.d.R. keinem bestimmten Adressaten zugeordnet werden.
Rz. 58
Dem Formgebot unterliegen auch:
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die Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn das Grundstück infolge der Vereinbarung der Gütergemeinschaft vor Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch im Sinne des § 1416 BGB gemeinschaftliches Eigentum geworden ist. Eine Nachweispflicht des verfügenden Ehegatten über das Nichtbestehen von güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen besteht nicht. |
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Der Nachweis der Verfügungsbefugnis nach ausländischem Eherecht durch Zustimmung der Beteiligten bei ausländischen Ehegatten, die keinen Wohnsitz im Inland haben. |
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Der Nachweis, dass ein Grundstück von Minderjährigen nach § 110 BGB mit zur freien Verfügung überlassenem Vermögen erworben wurde. |
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Der die Zustimmung des Nacherben ausschließende Nachweis, dass mit der Auflassung des Nachlassgrundstücks durch den nicht befreiten Vorerben ein fälliger Vermächtnisanspruch des Auflassungsempfängers erfüllt wurde. |
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Löschungsfähige Quittungen, einschließlich des Nachweises bei Grundschulden, ob der leistende Eigentümer auf die Grundschuld oder auf eine persönliche Schuld geleistet hat. |