Rz. 134
Von Notaren können auch bewirkende Urkunden in Form der Eigenurkunde errichtet werden. Es handelt sich dabei um verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen, welche der Notar aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten zur Ergänzung oder Änderung einer Erklärung abgibt, welche er selbst vorher bereits beurkundet oder beglaubigt hat. Als Form genügt die mit Unterschrift und Siegel versehene Feststellung des Notars.
Anerkannte Fälle sind dabei:
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die nachträgliche Grundstücksbezeichnung beim Vermessungskauf (§ 28 GBO), sowohl zum Vollzug einer zuvor beurkundeten Auflassung wie zum Vollzug von Pfandfreigaben, |
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die Ergänzung einer Auflassung um die Eintragungsbewilligung, |
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die Eigenurkunde als auflösende Bedingung einer Eintragung, |
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das Ausnutzen der Doppelvollmacht im Rahmen des § 1856 BGB. |
Die Erklärungen des Notars können bei bewirkenden Urkunden auch dem Wortlaut nach über die Erklärung der Beteiligten weit hinausgehen, wenn sie zum Vollzug des Parteiwillens erforderlich sind. Maßgeblich ist allein die dem Notar erteilte Vollmacht.
In Ausnahmefällen kann die notarielle Eigenurkunde auch als bezeugende Urkunde anerkannt werden, etwa zum Nachweis, dass eine andere – scheinbar vom erklärenden Notar herrührende – Urkunde in Wahrheit gefälscht worden sei.
Rz. 135
Selbstverständlich hat diese Eigenurkunde dort ihre Grenze, wo eine bewirkende Urkunde in Protokollform ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Eigenurkunde ersetzt nicht die Form der Niederschrift (§ 9 BeurkG). Ist absehbar, dass die noch erforderliche Erklärung nicht durch eine Eigenurkunde abgegeben werden kann, muss auf eine Mitarbeitervollmacht ausgewichen werden.
Richtigerweise kann der Mangel der fehlenden Unterschrift des Käufers nicht durch notarielle Eigenerklärung geheilt werden. Hat ein Beteiligter versehentlich die Urkunde nicht unterschrieben, so ist die Urkunde nichtig. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kann diese Formnichtigkeit durch eine Nachtragsbeurkundung geheilt werden, in der der Beteiligte bestätigt, dass die Niederschrift ihm am Tage der Beurkundung vorgelesen und vorgelegt wurde und dass er sie in Gegenwart des Notars und der übrigen Beteiligten genehmigt hat. Die anderen Beteiligten müssen an der Nachtragsbeurkundung nicht mitwirken. Gegen diese Auffassung bestehen erhebliche Bedenken. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da unbestritten die Einigung wirksam war und der Nachweis der gleichzeitigen Anwesenheit und Erklärung nach § 29 GBO dadurch erbracht ist.
Rz. 136
Auch die notarielle Eigenurkunde hat die Echtheitsvermutung für sich (§ 440 ZPO).
Im Übrigen ist die Beweiskraft zwar gesetzlich nicht geregelt. Jedoch wird z.T. die Frage falsch gestellt: Bei Abgabe von Willenserklärungen (oder deren Ergänzung) stellt sich die Frage nach Wahrheit oder Unwahrheit der Erklärung nicht, so dass nur der Fälschungsvorwurf erhoben werden könnte. Außerdem – und vorrangig – ordnet § 29 GBO die Verwendbarkeit der dort genannten Urkunden an, ohne dass zuvor die Frage geklärt werden müsste, welche beweisrechtlichen Folgen die ZPO noch an die Urkunde anknüpft. Die Prüfung des GBA soll durch § 29 GBO bewusst abgeschichtet sein.
Rz. 137
Erklärungen des Notars in eigener Sache sind unzulässig und durch die Form des § 29 GBO nicht gedeckt. Wichtigster Fall ist die Löschungsbewilligung des Notars zu einer Zwangshypothek für seine Kostenforderung. Hier ist eine anderweitige Unterschriftsbeglaubigung erforderlich.
Eine Verfahrenserleichterung bringt die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs für die notarielle Eigenurkunde. § 29 GBO wird ergänzt durch § 137 Abs. 1 S. 2 GBO. Die Form ist danach gewahrt durch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Datei. Diese Signatur kann aber sogleich mit dem digitalen Dokument verbunden werden. Ein Ausdruck in Papierform mit Unterschrift und Siegel und anschließendem signiertem Scan ist nicht erforderlich.