Rz. 74

Nicht hierher gehören Erklärungen, die zur Eintragung nach den maßgebenden grundbuchrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind. Was erforderlich ist, bestimmen §§ 1928 GBO. Daher ist eine eingereichte Einigung als solche, abgesehen vom Fall des § 20 GBO, nicht formbedürftig. Dies gilt weiter auch für die Berichtigungsbewilligung bei nachgewiesener Unrichtigkeit (siehe § 22 GBO). Die Unrichtigkeit selbst jedoch ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.[204] Die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts ist nur "erforderlich" zur Eintragung,[205] wenn das Vorkaufsrecht kraft gesetzlicher Anordnung mit Vollzugssperre ausgestattet ist (bei § 28 BauGB z.B. ja, beim naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht hingegen nicht).

 

Rz. 75

Die Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich für Tatsachen, welche die rechtlichen Befugnisse eines Vertretungsorgans im Innenverhältnis zur Gesellschaft erst begründen. Für die Außenwirkung und Willenserklärungen der satzungsgemäß vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins muss eine gültige Beschlussfassung dem GBA in der Form des § 29 GBO nicht nachgewiesen werden.[206]

[204] OLG Hamm JMBl. NRW 1959, 282.
[205] KG BayNotZ 1919, 320; KG JFG 2, 336; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 1956, 209.
[206] LG Schweinfurt DNotZ 1975, 599; LG Schweinfurt MittBayNot 1975, 10 m.w.N.; teilw. a.A. BayObLG BayObLGZ 1972, 296 ff.

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