I. Eintragungsunterlagen
Rz. 7
§ 29 GBO gilt für diejenigen Eintragungsunterlagen, die zur Vollzugsreife ("Begründung") eines Antrags vorgelegt werden müssen.
Rz. 8
Für reine Eintragungsanträge und bloße Antragsvollmachten gilt § 29 GBO nicht (vgl. § 30 GBO Rdn 3 ff.). Ebenso sind alle Anträge formfrei, die nicht auf Vornahme einer Eintragung gerichtet sind, z.B. auf Gewährung einer Grundbucheinsicht. Für gemischte (erklärungsersetzende) Anträge verbleibt es bei § 29 GBO. Namensberichtigungen sind von Amts wegen anzubringen und unterliegen dem Formgebot des § 29 GBO nicht.
Rz. 9
§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO ist jedoch anzuwenden
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auf die Zurücknahme eines Eintragungsantrags und den Widerruf einer Antragsvollmacht (§ 31 GBO) sowie |
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auf die abweichende Bestimmung über die Aushändigung eines neu erteilten Briefes (§ 60 Abs. 2 GBO) und den Nachweis des Gläubigerrechts bei einem Antrag auf Erteilung eines neuen Briefes gem. § 67c GBO, weiter nach dem Ermessen des GBA für Eigentümererklärungen nach § 66 GBO. Der Antrag und die Vollmacht zur Antragstellung auf Erteilung eines Briefes nach § 67 GBO bedürfen dagegen der Form des § 29 GBO nicht, auch nicht in den Fällen des § 126 GBMaßnG vom 14.7.1992. |
Rz. 10
Nicht zu den Eintragungsunterlagen gehört der Inhalt des jeweils anzuwendenden Rechts. Die Kenntnis ausländischen Rechts muss sich daher das GBA selbst verschaffen (vgl. § 13 GBO Rdn 13).
II. Alle Eintragungsunterlagen
Rz. 11
Beibringungsgrundsatz, Formgebot und, daraus resultierend, Beweismittelbeschränkung gelten in allen auf Eintragung gerichteten Antragsverfahren. Das Formgebot ist zu beachten, auch wenn der formgerechte Nachweis im Einzelfall erschwert oder unmöglich sein sollte. Unklarheiten, die sich nicht durch Auslegung beseitigen lassen, gehen zu Lasten des Antragstellers. Beweisangebote sind nicht zu beachten. Bezugnahme auf andere, der Form des § 29 GBO entsprechende Urkunden ist zulässig. Einer Vorlage der Urkunden bedarf es dann nicht, wenn diese dem das GBA führenden Amtsgericht bereits vorliegen und soweit es allein auf den Urkundeninhalt, nicht auf den Besitz an der Urkunde ankommt.
Rz. 12
§ 29 GBO gilt sowohl für Bewilligungen zum Vollzug rechtsgeschäftlicher Verfügungen (materiell-rechtlich: § 873 BGB) wie zum Vollzug von Grundbuchberichtigungen, und zwar dabei sowohl für bewilligte Berichtigungen wie nachgewiesene Unrichtigkeiten (§ 22 GBO). Da die Berichtigung ihrerseits das Grundbuch nicht erneut unrichtig machen darf, müssen (bis zur Grenze rein theoretischer Bedenken) in der Form des § 29 GBO alle Umstände ausgeräumt werden, die der Berichtigung entgegenstehen. Die Form des § 29 GBO bezieht sich auch auf den erforderlichen Nachweis, dass das Grundbuch durch die begehrte Eintragung nunmehr richtig wird.
III. Ausnahmen aufgrund besonderer Normen
Rz. 13
Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften gilt die Regelung des § 29 GBO nicht bei Anwendung der §§ 5 Abs. 2 S. 4, 6a Abs. 1 S. 3, 29a, 31 S. 2, 35 Abs. 3 GBO. Spezialregelungen außerhalb der GBO sind die im Folgenden genannten.
Rz. 14
Übersteigt nach §§ 18, 19 GBMaßnG vom 20.12.1963 der Geldbetrag einer Hypothek oder Grundschuld den Betrag von 3.000 EUR nicht, oder beträgt die Jahresleistung einer umgestellten Rentenschuld oder Reallast nicht mehr als 15 EUR, so bedürfen die zur Löschung des Rechts erforderlichen Unterlagen keiner besonderen Form (dazu §§ 1–21 GBMaßnG Rdn 6). Maßgebend ist dabei der im Grundbuch eingetragene Umstellungsbetrag. Ist ein solcher nicht eingetragen, so kommt es darauf an, ob eine Umstellung im Verhältnis 1 DM für je 10 RM zulässig wäre (§§ 7, 9 GBMaßnG). Ist dies zulässig, so ist von dem Umstellungsbetrag, anderenfalls nur von einem im Verhältnis 1 DM zu 1 RM umgestellten Betrag auszugehen. Im Gebie...