I. Zur Eintragung erforderliche Erklärungen (Abs. 1 S. 1)
Rz. 49
Dies sind alle Erklärungen, die nach den Vorschriften des Grundbuchrechts zur Eintragung erforderlich sind. Irrelevant ist, ob die Erklärung von einem Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten stammt. Dazu gehören:
1. Eigentliche Erklärung
Rz. 50
Vom reinen Eintragungsantrag und der Antragsvollmacht abgesehen, alle ausdrücklich vorgeschriebenen grundbuchrechtlichen Erklärungen, wie Eintragsbewilligung, auch in Gestalt einer Berichtigungsbewilligung, auch für die Eintragung altrechtlicher Dienstbarkeiten, alle Vereinigungs- und Zuschreibungserklärungen, Zustimmungen (§§ 22 Abs. 2, 27 GBO) des Eigentümers, auch als Erbbaurechtsausgeber nach § 5 Abs. 2 ErbbauG. Der Form unterliegen auch Zustimmungserklärungen bei bestehenden Verfügungsbeschränkungen, die selbst dann zu beachten sind, wenn sie nicht eingetragen sind, sowie Abtretungs- oder Belastungserklärungen (§ 26 GBO), Rangbestimmungserklärungen.
Rz. 51
Eine Sonderkonstellation besteht bei der Eigentumsübertragung. Wegen § 20 GBO ist hier – ausnahmsweise im Vergleich zu § 19 GBO – die Auflassung nach § 925 BGB nachzuweisen. Dies kann aber aus Gründen des BGB-Sachenrechts nur als Niederschrift über Willenserklärungen (§§ 9 ff. BeurkG) geschehen, nicht als notarielles Tatsachenprotokoll und auch nicht als Unterschriftsbeglaubigung, selbst wenn der Notar im Beglaubigungsvermerk den Vollzug bei gleichzeitiger Anwesenheit bestätigt. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO gilt hier mit der Maßgabe, dass ein Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunde ausscheidet.
2. Urkunden über Vorfragen
Rz. 52
Ebenfalls dem § 29 GBO unterliegende sonstige Erklärungen, die eine grundbuchrechtliche Erklärung ergänzen oder begründen, wie das Ersuchen des Präsidenten der OFD auf Anlegung eines Gebäudegrundbuchblatts nach dem Vermögenszuordnungsgesetz oder die Voraussetzung für die Begründung von Gebäudeeigentum. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, so ist der Antragsteller auf das Verfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB zu verweisen.
3. Vollmachten
Rz. 53
Vollmachten und Vollmachtsbestätigungen unterliegen dem § 29 GBO (wobei diese in öffentlich beglaubigter Form genügen und weitere Nachweise nicht erforderlich sind), ebenso nachträgliche Genehmigungen von Verträgen. Bei einseitigen Erklärungen wäre § 180 S. 2 BGB zu beachten, wobei aber diese Bestimmung nicht für Anträge und Willenserklärungen des Grundbuchverfahrensrechts gilt. § 29 GBO gilt uneingeschränkt auch für Prozessbevollmächtigte der Betroffenen. Deswegen kann der Anwalt zwar aufgrund eines von ihm gestellten Antrags aufgrund des Vollstreckungstitels eine Zwangshypothek für seinen Mandanten eintragen lassen (§ 30 GBO, im Übrigen auch § 81 ZPO). Für eine Löschungsbewilligung/löschungsfähige Quittung müsste aber die Prozessvollmacht notariell beglaubigt sein.
Rz. 54
Die nachträgliche Genehmigung des Bewilligungsberechtigten heilt die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung.
Rz. 55
Genehmigungsfähig ist auch die von einem vollmachtlosen Vertreter erklärte (dingliche) Vollstreckungsunterwerfung nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO: Das Prozessrecht steht nicht entgegen (§ 89 ZPO). Ausgeschlossen scheint hingegen eine Genehmigung nach § 185 BGB. Wird die Erklärung unter einer Bedingung erteilt, so ist der Eintritt der Bedingung grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Wird eine Genehmigung unbedingt erteilt, aber mit Haftungsauflagen für den Notar, so sind diese für das GBA unbeachtlich.
4. Genehmigungen
Rz. 56
Bei der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§§ 1855 ff. BGB und Verweisungsfälle hierauf) unterliegt dem Formgebot der Beschluss, der Nachweis der Rechtskraft (dies durch beigesetzten Rechtskraft...