I. Allgemeines
Rz. 93
Die Unterscheidung der Eintragungsunterlagen in zur Eintragung erforderliche Erklärungen und andere Voraussetzungen der Eintragung ist von Bedeutung für die Form der vorgelegten Unterlagen.
II. Zur Eintragung erforderliche Erklärungen
Rz. 94
Sie müssen durch öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine Berufung auf die Offenkundigkeit ist nicht zulässig. Jedoch beweisen im Zweifel formgerecht abgegebene Erklärungen eines Betroffenen, die ihm ungünstig sind, die Richtigkeit des Inhalts. Das GBA ist gehalten, von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungsunterlagen auszugehen. Bloße Vermutungen oder Missbrauchsgefahren genügen nicht, den Nachweis in der Form des § 29 GBO auszuschließen.
Bei Vollmachten ist zu beachten, dass beim Vorliegen von notariell beglaubigten Veräußerungsvollmachten das GBA davon auszugehen hat, dass der beglaubigende Notar die Frage der Beurkundungsbedürftigkeit mit Rücksicht auf den Umfang der Vollmacht geprüft und den Vollmachtgeber ausreichend belehrt hat. Es darf daher von sich aus die Beurkundung der Vollmacht nicht verlangen.
III. Andere Eintragungsunterlagen
Rz. 95
Bei anderen Voraussetzungen der Eintragung ist ein Nachweis nur durch öffentliche Urkunden möglich (Abs. 1 S. 2); ein Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunden ist ausgeschlossen. Gesetzliche Sonderregelungen bestehen z.B. in § 26 Abs. 4 WEG. Zu weiteren Ausnahmen siehe oben bei Darstellung der Einzelfälle sowie in Fällen der Beweisnot (vgl. Rdn 37). Ein Nachweis entfällt bei Offenkundigkeit.
Rz. 96
Schließlich werden durch die §§ 32–37 GBO die allgemeine Beweiskraft der Zeugnisse aus dem Handelsregister, der Erbscheine (künftig auch des Europäischen Nachlasszeugnisses), Testamentsvollstreckerzeugnisse und der Zeugnisse über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft sowie die Überweisungszeugnisse erheblich erweitert.