I. Begriff
Rz. 146
Öffentlich beglaubigte Urkunden sind schriftlich abgefasste Erklärungen, bei denen die Echtheit der Unterschrift oder des Handzeichens von einer Person öffentlichen Glaubens bestätigt werden.
II. Zuständigkeit
Rz. 147
Zuständig zur Beglaubigung sind:
a) |
grundsätzlich die Notare als Personen öffentlichen Glaubens (§ 129 Abs. 1 BGB, § 20 Abs. 1 BNotO). Daneben sind unbeschränkt zuständig die Konsuln oder Konsularbeamte (§§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 18, 19 Konsulargesetz vom 14.9.1974). |
b) |
Beseitigt ist nun die Beglaubigungsbefugnis der Gerichte, § 57 Abs. 7 BeurkG (in der ursprünglichen Fassung vom 28.8.1969). |
c) |
In beschränktem Umfang für die Beglaubigung von Anträgen von Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken sind die Vermessungsämter zuständig (§ 66 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG i.V.m. dem als Landesrecht fortgeltenden Gesetz vom 15.11.1937; in Bayern ersetzt durch § 9 VermKatGesetz vom 31.7.1970). |
d) |
Betreuungsbehörden gem. § 7 BtOG, wobei deren Beglaubigungszuständigkeit sich nur auf eine vorgelagerte Vollmacht bezieht. |
Rz. 148
Im Übrigen sind durch §§ 57 Abs. 5, 60 BeurkG (in der ursprünglichen Fassung vom 28.8.1969, nun die früheren landesrechtlichen Zuständigkeiten sowie die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen beseitigt worden. § 68 (ex § 63) BeurkG hat jedoch den Ländern die Zuständigkeit neu eröffnet, für die Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Stellen als Notaren die Zuständigkeit zuzuweisen. Auch die Beglaubigung von Blankounterschriften, soweit sie im Grundbuchverkehr überhaupt in Frage kommen, ist zulässig, da der Landesgesetzgeber nach § 66 Abs. 3 Nr. 3 BeurkG keine abweichende Regelung treffen kann. Nicht zugewiesen werden kann jedoch die Beglaubigung eines Handzeichens (§ 126 Abs. 1 BGB), da insoweit ausschließlich Notare oder Konsuln zuständig sind.
Rz. 149
Aufgrund dieser Bestimmung sind für zuständig erklärt worden:
▪ |
in Hessen die Ortsgerichtsvorsteher (§ 13 OGerG) für die Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften. Zur Beglaubigung von auszugsweisen Abschriften sind sie jedoch nicht zuständig (§ 42 Abs. 3 BeurkG). |
▪ |
In Baden-Württemberg allgemein neben den Notaren die Ratsschreiber. |
▪ |
In Rheinland-Pfalz die Ortsbürgermeister, Verbandsgemeindeverwaltungen, die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. |
III. Form und Inhalt der Beglaubigung
Rz. 150
a) Die Form der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens richtet sich nach den §§ 39, 40 BeurkG; diese Bestimmungen gelten sowohl für die notarielle als auch für die konsularische Beglaubigung und für die Beglaubigung anderer Urkundspersonen oder Stellen (§ 1 Abs. 2 BeurkG).
Rz. 151
b) Beurkundet wird nur die Tatsache der Unterzeichnung oder Anerkennung der Echtheit der Unterschrift (§ 40 Abs. 3 BeurkG).
Rz. 152
Streng genommen gehört daher nicht in den reinen Beglaubigungsvermerk, dass der Unterschreibende die Erklärung im Namen eines anderen abgegeben hat. Die Offenlegung des Vertretenen muss sich aus der Erklärung selbst ergeben. Die Ansicht, der Notar könne nur bescheinigen, dass eine Vollmacht bestimmten Inhalts vorgelegen habe, ist jedoch zu eng. Aus dem Betreuungsrecht des Notars nach § 24 Abs. 1 BNotO einerseits und der Möglichkeit der Bezeugung von Tatsachen in der Form des einfachen Zeugnisses andererseits (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 BeurkG) ergibt sich die Möglichkeit der zusätzlichen Feststellung, dass der Unterzeichnende erklärte, für den Dritten zu handeln. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Erklärung einerseits sachlich unvollständig, andererseits jedoch bereits fertig unterschrieben dem Notar zur Anerkennung der Echtheit der Unterschrift vorgelegt wird und der Wille der Beteiligten dahin geht, eine den grundbuchrechtlichen Vorschriften entsprechende Urkunde zu erstellen.
Rz. 153
Als notwendigen Inhalt (§ 39 BeurkG) muss der Beglaubigungsvermerk lediglich die Echtheit der Unterschrift bezeugen, die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, und Unterschrift und Siegel des Notars enthalten. Die Beifügung des Siegels ist hier – anders als bei Niederschriften – zwingend.
Ein Einzelkaufmann kann auch mit seiner Firma zeichnen (unbeschadet der nur eingeschränkten Verwendbarkeit der Firma im Grundbuchverfahren); d...