Rz. 174

Ein Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ist nicht notwendig, wenn und soweit Offenkundigkeit vorliegt. Wie auch die Parallelnorm des § 291 ZPO knüpft die Offenkundigkeit nicht an die Allgemeinheit an, sondern an das betroffene GBA. Deswegen kann (lokal vorhandenes) Sonderwissen des GBA verwendet werden (etwa von erfolgten Fusionen der regionalen Genossenschaftsbanken oder Sparkassen, wenngleich dieselbe Tatsache dann womöglich nicht bundesweit einheitlich offenkundig ist).

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