Rz. 11
Beibringungsgrundsatz, Formgebot und, daraus resultierend, Beweismittelbeschränkung gelten in allen auf Eintragung gerichteten Antragsverfahren.[17] Das Formgebot ist zu beachten, auch wenn der formgerechte Nachweis im Einzelfall erschwert oder unmöglich sein sollte.[18] Unklarheiten, die sich nicht durch Auslegung beseitigen lassen, gehen zu Lasten des Antragstellers.[19] Beweisangebote sind nicht zu beachten.[20] Bezugnahme auf andere, der Form des § 29 GBO entsprechende Urkunden ist zulässig. Einer Vorlage der Urkunden bedarf es dann nicht, wenn diese dem das GBA führenden Amtsgericht bereits vorliegen[21] und soweit es allein auf den Urkundeninhalt, nicht auf den Besitz an der Urkunde ankommt.
Rz. 12
§ 29 GBO gilt sowohl für Bewilligungen zum Vollzug rechtsgeschäftlicher Verfügungen (materiell-rechtlich: § 873 BGB) wie zum Vollzug von Grundbuchberichtigungen, und zwar dabei sowohl für bewilligte Berichtigungen wie nachgewiesene Unrichtigkeiten (§ 22 GBO). Da die Berichtigung ihrerseits das Grundbuch nicht erneut unrichtig machen darf,[22] müssen (bis zur Grenze rein theoretischer Bedenken[23]) in der Form des § 29 GBO alle Umstände ausgeräumt werden, die der Berichtigung entgegenstehen.[24] Die Form des § 29 GBO bezieht sich auch auf den erforderlichen Nachweis, dass das Grundbuch durch die begehrte Eintragung nunmehr richtig wird.[25]
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