Rz. 95

Bei anderen Voraussetzungen der Eintragung ist ein Nachweis nur durch öffentliche Urkunden möglich (Abs. 1 S. 2); ein Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunden ist ausgeschlossen.[268] Gesetzliche Sonderregelungen bestehen z.B. in § 26 Abs. 4 WEG. Zu weiteren Ausnahmen siehe oben bei Darstellung der Einzelfälle sowie in Fällen der Beweisnot (vgl. Rdn 37). Ein Nachweis entfällt bei Offenkundigkeit.

 

Rz. 96

Schließlich werden durch die §§ 3237 GBO die allgemeine Beweiskraft der Zeugnisse aus dem Handelsregister, der Erbscheine (künftig auch des Europäischen Nachlasszeugnisses), Testamentsvollstreckerzeugnisse und der Zeugnisse über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft sowie die Überweisungszeugnisse erheblich erweitert.

[268] BGH DNotZ 1985, 367.

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