Rz. 13
Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften gilt die Regelung des § 29 GBO nicht bei Anwendung der §§ 5 Abs. 2 S. 4, 6a Abs. 1 S. 3, 29a, 31 S. 2, 35 Abs. 3 GBO. Spezialregelungen außerhalb der GBO sind die im Folgenden genannten.
Rz. 14
Übersteigt nach §§ 18, 19 GBMaßnG vom 20.12.1963 der Geldbetrag einer Hypothek oder Grundschuld den Betrag von 3.000 EUR nicht, oder beträgt die Jahresleistung einer umgestellten Rentenschuld oder Reallast nicht mehr als 15 EUR, so bedürfen die zur Löschung des Rechts erforderlichen Unterlagen keiner besonderen Form (dazu §§ 1–21 GBMaßnG Rdn 6). Maßgebend ist dabei der im Grundbuch eingetragene Umstellungsbetrag. Ist ein solcher nicht eingetragen, so kommt es darauf an, ob eine Umstellung im Verhältnis 1 DM für je 10 RM zulässig wäre (§§ 7, 9 GBMaßnG). Ist dies zulässig, so ist von dem Umstellungsbetrag, anderenfalls nur von einem im Verhältnis 1 DM zu 1 RM umgestellten Betrag auszugehen. Im Gebiet der neuen Bundesländer gilt der Umrechnungssatz von 1 DM: 2 RM oder Mark der DDR (siehe § 36a GBMaßnG Rdn 2).
Rz. 15
Eine weitere Ausnahme zu § 29 enthält § 10 Abs. 2 GGV. Kann der in § 10 Abs. 1 GGV vorgesehene amtliche Nachweis für den räumlichen Umfang eines dinglichen Nutzungsrechts, eines Gebäudeeigentums oder eines Rechts zum Besitz nicht geführt werden, genügen andere Unterlagen und eine Versicherung des Rechtsinhabers, die nicht der Form des § 39 GBO entsprechen muss (dazu § 10 Abs. 2 GGV Rdn 3). Auch bei Nachweisen nach § 8 GGV und § 14 GBBerG ist der Formzwang gelockert (§ 8 GGV Rdn 2; § 14 GBBerG Rdn 4).
Rz. 16
Auch die Bewilligung der Eintragung eines Treuhändersperrvermerks nach § 129 VAG bedarf keiner Form, wenn sie nachträglich eingetragen werden soll, da die Zugehörigkeit zum Deckungsstock kraft Gesetzes eintritt. Der Nachweis der Unrichtigkeit bedarf jedoch der normalen Form des § 29 GBO.
Rz. 17
Die Löschung eines eingetragenen Insolvenzvermerks bedarf keiner Bewilligung des Insolvenzverwalters, sondern nur dessen Antrag (§ 32 Abs. 3 InsO i.V.m. § 13 GBO). § 29 GBO ist damit nicht zu beachten. Allerdings folgern einzelne OLG daraus eine geringere Aussagekraft hinsichtlich der Freigabe. Insbesondere schließe sich an die Löschung des Vermerks dann keine Richtigkeitsvermutung des § 891 BGB an. Bei der Folgeverfügung des Schuldners müsse die Freigabe nach Maßgabe des § 29 GBO nachgewiesen werden. Diese Auslegung ist mit § 32 InsO (bewusste Herabsetzung der Form) ebenso unvereinbar wie mit § 891 BGB (maßgeblich allein der Grundbuchstand ohne Rücksicht auf das zugrundeliegende Verfahren).
Im Beitrittsgebiet können etwa Leitungsdienstbarkeiten aufgrund Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung berichtigend eingetragen werden.
Der Antrag auf Eigentümereintragung im Anschluss an ein Aufgebot nach § 927 BGB bedarf nicht der Form des § 29 GBO.