Rz. 32
Das GBA kann im Wege der freien Beweiswürdigung der Eintragungsunterlagen Erfahrungssätze mitverwenden, wenn es sich um den Ausschluss von den nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr entfernt liegenden Möglichkeiten handelt, oder gesetzliche Vermutungen in eine bestimmte Richtung weisen, wie z.B. § 672 S. 1 BGB i.V.m. § 168 Abs. 1 S. 1 BGB.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Nachweis nur zu leerem Formalismus führen und den Geschäftsverkehr des GBA lediglich erschweren würde. Da andererseits die Verfahrensvorschriften das Verfahren auf eine sichere Grundlage stellen und Haftungsansprüche gegen das GBA verhüten sollen, ist eine großzügige Anwendung des Grundsatzes ausgeschlossen. Das GBA darf daher selbst dann, wenn es von der Richtigkeit des Vorbringens im einzelnen Fall überzeugt ist, nicht davon absehen, Urkunden zu fordern, wo ein formgerechter Nachweis ohne besondere Schwierigkeit möglich ist. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften kann leicht zu Haftungsansprüchen führen.
Rz. 33
Hat andererseits das GBA Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Eintragungsunterlagen, so darf es deswegen weitere Nachweise nur verlangen, wenn sich Bedenken aufdrängen müssen; es müssen konkrete Anhaltspunkte für das vermeintliche Eintragungshindernis vorliegen, bloße Vermutungen genügen nicht. Beim Nachweis der Unrichtigkeit müssen ganz entfernte Möglichkeiten nicht widerlegt werden. Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises kann das GBA von dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung Regelmäßigen ausgehen, sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände auf das Gegenteil hinweisen.
Rz. 34
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rspr. wie folgt entschieden:
Für die Eintragung der nicht namentlich genannten Nacherben genügt nicht die Vorlage des notariellen Testaments mit der Eröffnungsniederschrift, sondern nur ein entsprechender Erbschein.
Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers genügt es grundsätzlich, wenn die Beweggründe substantiiert angegeben werden und verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und irgendwelche Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind. Insbesondere bei einer Veräußerung an Dritte spricht eine starke tatsächliche Vermutung für Entgeltlichkeit.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Möglichkeit des Nachweises gegeben ist, wie bei der Möglichkeit des Nachweises der Eigenschaft als Erbe bei Gläubigern von Kaufpreisresthypotheken bei einem Verkauf des Testamentsvollstreckers.
Rz. 35
Bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Vorerben hat das GBA unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten die gesamten Umstände des Falles zu prüfen. Dabei darf das GBA auch Wahrscheinlichkeitserwägungen anstellen, die sich auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. Der Offenkundigkeit sind also die Fälle gleichzustellen, in denen bei freier Würdigung der vorgelegten Urkunden durch das GBA die Unentgeltlichkeit durch die Natur der Sache oder die Sachlage ausgeschlossen ist. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Entgeltlichkeit auf einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft, vornehmlich auf einem Kaufvertrag, beruht und der andere Vertragsteil ein unbeteiligter Dritter ist, es sei denn, dass besondere Gründe gegen die Unentgeltlichkeit sprechen. An den Nachweis dürfen jedoch stets nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. So muss z.B. das GBA den zum Nachweis der Entgeltlichkeit vorgelegten Vertrag in vollem Umfang prüfen und sich von der Höhe der zu erbringenden Gegenleistung (bei übernommenen Rechten) überzeugen. Andererseits verlangt (volle) Entgeltlichkeit nicht Erzielung des gutachtlich ermittelten Maximalwertes, so dass voneinander abweichende Wertgutachten für sich keine Zweifel an der Entgeltlichkeit begründen.
Ergibt sich die Entgeltlichkeit der Verfügung aus der Verpflichtung, eine letztwillige Verfügung zu erfüllen, gilt für den Nachweis der Verpflichtung aus dem angeordneten Vermächtnis das Formgebot nicht. Zum erforderlichen Nachweis der Amtsannahme siehe § 35 GBO Rdn 136.
Rz. 36
Entsprechend diesen Grundsätzen genügt es auch, wenn eine zuständige Behörde versichert, dass eine verbotene Verschleuderung von Grundstockvermögen (Art. 81 BayVerf) nicht vorliegt und die Gegenleistung dem objektiven Verkehrswert entspreche. Bedenken können in diesem Fall nur dann fortbestehen, wenn greifbare, auf bestimmte Tatsachen gestützte Zweifel offenbleiben. Jedoch hat diese Erklärung Relevanz nur für das Grundbuchverfahren; sie macht ein wegen Unterwertveräußerung unwirksames Rechtsgeschäft nicht materiell wirksam.
Das Gleiche gilt, wenn der – nur für diesen Fall zuständige (Art. 39 Abs. 1 BayGO) – zweite Bürgermeister zu notariellem Protokoll erklärt, der erste Bürgermeister sei verhindert. Die gleichen Grundsätze gelten entsprechend auch für Erklärungen nach § 1365 BGB).
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