Rz. 40
a) Geschäftsfähigkeit: Die Geschäftsfähigkeit wird – wie generell im Privatrecht – vermutet. Nachforschungen bzw. Zwischenverfügung zu weiterer Aufklärung sind erst dann zulässig und erforderlich, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit hinreichend begründet sind. Ist die Geschäftsfähigkeitsvermutung entsprechend durch z.B. formfreies ärztliche Attest (formfrei als eintragungshindernde Tatsachen) erschüttert, kann ein Gegengutachten ohne Einhaltung der Form des § 29 GBO den Nachweis der Geschäftsfähigkeit erbringen. Der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit muss dabei also nicht geführt werden. Es genügt, die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit so weit zu zerstreuen, dass die Vermutung der Geschäftsfähigkeit wieder angewandt werden kann. Allerdings sind bei eingeholten Fachgutachten mit dem Ergebnis der Geschäftsunfähigkeit hohe Anforderungen an das Gegengutachten zu stellen.
Rz. 41
b) Ein besonderes Interesse bei Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit ist der Rspr. des BGH schon materiell-rechtlich nicht mehr erforderlich.
Rz. 42
c) Die Entgeltlichkeit von Verfügungen eines Testamentsvollstreckers/befreiten Vorerben wird bei Verträgen mit Dritten aufgrund des allgemeinen Erfahrungssatzes vermutet, dass niemand beliebig sein Vermögen verschenkt bzw. zu günstig verkauft. Dies gilt ggf. auch bei Verträgen innerhalb der Familie, soweit in ihnen ein Interessengegensatz offenbar wird. Weitere Nachweise zur Preisbildung kann das GBA dann sowieso nicht verlangen. In den verbleibenden Fällen kann ein Wertgutachten beigebracht werden oder eine Darlegung der Beweggründe durch den Testamentsvollstrecker. Beides bedarf nicht der Form des § 29 GBO.
Rz. 43
Strittig ist die Frage, ob der Nachweis des Vorerben, dass eine Vermächtniserfüllung vorliegt, durch öffentliche Urkunden erfolgen muss oder die Vorlage eines privatschriftlichen Testaments genügt. M. E. genügt letzteres: eine öffentliche Urkunde ist nicht herstellbar. Für die gleichgelagerte Frage beim Testamentsvollstrecker genügt ebenso das privatschriftliche Testament. Zur Klärung der Frage, ob der Testamentsvollstrecker mit der Verfügung eine Zweckauflage erfüllt, können Nachweise außerhalb der Form des § 29 GBO erbracht werden.
Rz. 44
d) Nachweis des Gesellschafterbestandes einer GbR. Der Nachweis des Gesellschafterbestandes durch eidesstattliche Versicherung ist seit 1.1.2024 mit dem faktischen Zwang zur Registrierung im Gesellschaftsregister entfallen (eingehend § 47 GBO Rdn 44). Ein verbleibender Anwendungsbereich bestünde allein bei der Veräußerung eines Grundstücksrechts ohne Zwischeneintragung der eGbR (dazu § 47 GBO Rdn 53). Das OLG Düsseldorf erwägt dieselben Grundsätze zum Nachweis einer unselbständigen Stiftung. Das ist zweifelhaft; nach allgemeinen Grundsätzen der Treuhand müsste stattdessen eine Auflassung auf den neuen Treuhänder der Stiftung erfolgen.
Rz. 45
e) Der Einwand des ehegüterrechtlichen Zustimmungserfordernisses (§ 1365 BGB) ist weitgehend zurückgedrängt, nachdem der BGH nicht nur Kenntnis des GBA von den Wertverhältnissen verlangt, sondern auch sichere Kenntnis, dass der Erwerber von diesen Wertverhältnissen wusste. Eine diesbezügliche Vermutung besteht nicht einmal im Verhältnis von Eltern zu Kindern. Bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft muss als Nachweis, dass die Immobilie nicht das Familienheim bildet, eine Meldebescheinigung genügen.
Rz. 46
f) Privatschriftliche Abtretungs- und Rückabtretungserklärungen mit Vorlage des Grundschuldbriefs können die Vermutung des § 891 BGB widerlegen und wiederherstellen.
Rz. 47
g) Bei ausländischen Gesellschaften (insbesondere juristischen Personen), die nicht in einer dem deutschen Handelsregister vergleichbaren Weise registriert sind und bei denen somit eine Notarbescheinigung nach § 32 GBO ausscheidet, kann eine Beweiserleichterung in Betracht kommen, wenn die Heimatrechtsordnung eine Beweisführung nach § 29 GBO nicht ermöglicht, siehe auch Einl. § 8 Rdn 73.
Rz. 48
h) Nach Ansicht des BGH kann die Veräußerung einer Immobilie aus der Erbengemeinschaft heraus je nach Zusammensetzung des Nachlasses "ordnungsgemäßer Verwaltung" (§§ 2038, 743 BGB) entsprechen und dann mehrheitlich (!) beschlossen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind aber nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar, der unmittelbare Grundbuchvollzug auch mit notariell beurkundetem Beschluss scheitert.