Rz. 141
Fraglich ist die Behandlung von äußeren Mängeln der vorgelegten Urkunde. Teils wird dem GBA dabei ein Bewertungsspielraum mit der Möglichkeit einer Aufklärungsverfügung bzw. der Zurückweisung der Urkunde eingeräumt, wenn und soweit die Beweiskraft des Dokuments durch den Mangel (Streichung/Änderung) eingeschränkt ist. Richtigerweise sollte am Anfang der Überlegungen aber die Feststellung stehen, dass § 29 GBO in der Terminologie der "öffentlichen Urkunde" nur an § 415 ZPO anknüpft, nicht an die ZPO-internen Folgenormen wie §§ 416 ff., 437 ff. ZPO. Wie die Urkunde im Prozess zu würdigen wäre, ist deswegen irrelevant.
Rz. 142
Für den wichtigen Fall der Behördenerklärung enthält Abs. 3 eine abschließende Vorschrift. Mehr als diese – für die Behörde jederzeit erfüllbaren – Vorgaben sind nicht zu erbringen.
Rz. 143
Für den gleichfalls wichtigen Fall notarieller Urkunden (Niederschriften/Beglaubigungen) gelten allein die Wirksamkeitsanordnungen des BeurkG. Verstöße gegen Muss-Vorschriften (§§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BeurkG) machen die Urkunde (hier die Urschrift) unwirksam, nichtig bzw. insgesamt nicht ordnungsgemäß errichtet. Dieser Formmangel gilt gegenüber jedermann und kann auch vom GBA uneingeschränkt beanstandet werden.
Anders verhält es sich beim Verstoß gegen Soll-Vorschriften des BeurkG. Diese Verstöße führen ggf. zu berufsrechtlichen Konsequenzen, haben aber keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Urkunde. Das gilt für Soll-Vorgaben zur Verhandlungsführung (§ 17 BeurkG – hier für jedermann offensichtlich) genauso wie für Vorgaben zur Urkundsgestaltung und zu Korrekturvermerken (etwa §§ 12, 13 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Inhaltlich – und ohne dass es nach Vorstehendem darauf ankäme – kommt hinzu, dass Niederschriften nie im Original dem GBA vorgelegt werden, sondern nur in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift. Damit deckt der Beglaubigungsvermerk (als Übereinstimmungsvermerk) alle Korrekturen als in der Urschrift vorhanden.
Rz. 144
Dasselbe gilt für bei anderen Stellen errichtete öffentliche Urkunden. Nur soweit zwingende Formvorschriften bestehen, ist deren Einhaltung Teil des Prüfprogramms im Grundbuchverfahren.
Rz. 145
Zur Sonderproblematik der Änderungen bei unterschriftsbeglaubigten Erklärungen siehe unten Rdn 157.