I. Geltungsbereich des § 31 GBO
Rz. 21
Die Bestimmung gilt nur für eine Vollmacht zur Stellung eines Eintragungsantrags. Umfasst werden damit neben einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht des materiellen Rechts die Prozessvollmacht, soweit sie zur Antragstellung berechtigt (vgl. § 30 GBO Rdn 12) und die vermutete Vollmacht des § 15 GBO.
Rz. 22
In sinngemäßer Erweiterung des Wortlauts ist § 31 GBO auf die Vollmacht zur Zurücknahme eines Antrags zu beziehen, da der Grund für die Formvorschrift auch hier der gleiche ist.
Rz. 23
Sonstige Vertretungsbefugnisse, insbesondere die gesetzliche Vertretungsmacht, gehören nicht hierher. Gleichgültig ist, ob die Vollmacht selbst formgerecht oder formlos erteilt wurde oder erteilt werden musste. Auch der Widerruf von Vollmachten zur Stellung anderer Anträge gehört nicht hierher.
II. Widerruf
Rz. 24
Widerruf im Sinne des § 31 GBO ist derjenige gem. § 168 BGB, ferner die Kündigung der Prozessvollmacht und der Widerruf der gesetzlich vermuteten Vollmacht des § 15 GBO. Dagegen kann die Widerlegung der Vermutung des § 15 GBO nicht unter das Formerfordernis gestellt werden. Ebenso wenig fällt darunter die Aufhebung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB) oder die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde (§ 176 BGB). Gleichgültig ist die Art der Eintragung, auch der Antrag zur Berichtigung des Grundbuchs wird erfasst. Vollmachten zur Stellung anderer Anträge, z.B. für Grundbucheinsichten, werden von § 31 GBO nicht erfasst.
Die Vollmacht zur Rücknahme eines Berichtigungsantrags bedarf aufgrund ausdrücklicher Vorschrift keiner Form (§ 31 S. 2 GBO).
III. Form des Widerrufs
Rz. 25
Für die Form des Widerrufs gelten die Vorschriften des § 29 S. 1 GBO aufgrund ausdrücklicher Vorschrift, ausgenommen eine Vollmacht zur Berichtigung des Grundbuchs.
IV. Zeitpunkt des Zugangs beim GBA
Rz. 26
Trotz gültiger Form kann der Widerruf dann nicht beachtet werden, wenn er erst nach erfolgter Antragstellung beim GBA eingeht. Da hier der Antrag formgerecht gestellt wurde, kann dieser nicht mehr rückwirkend beseitigt werden. Es ist infolgedessen nunmehr eine formgerechte Rücknahme des Antrags möglich.
V. Widerruf der Vollmacht zur Abgabe der Bewilligung
Rz. 27
§ 31 GBO statuiert die besondere Form des Widerrufs nur für die Vollmacht, genauer: insoweit, als die Vollmacht sich auf die Stellung von Anträgen bezieht. Der Vollmachtswiderruf unterliegt keiner Form, soweit die Vollmacht zur Abgabe der Bewilligung (§ 19 GBO) oder der dinglichen Einigung (§ 873 BGB, ggf. i.V.m. § 925 BGB) berechtigt. Zudem statuiert § 31 GBO die Form nur auf der Ebene des Verfahrensrechts, d.h. die Antragsvollmacht ist – bei Verstoß – widerrufen, das GBA hat den Widerruf aber nicht zu berücksichtigen. Beim umfassenden Widerruf einer (General-)Vollmacht, der dem GBA bekannt wird, kann deswegen zwar die Antragsvollmacht als fortbestehend gelten, gleichwohl aber die Bewilligungsvollmacht widerrufen sein, was dann trotzdem zur (angestrebten) Zurückweisung führt. Vertrauensschutznormen sowie § 873 Abs. 2 BGB sind natürlich zu prüfen, lagen im vorerwähnten Fall des OLG München jedoch nicht vor (hinsichtlich § 873 Abs. 2 BGB mE nicht überzeugend).