Rz. 13
Häufigster Fall der Kenntnisvermittlung ist weiterhin die Notarbescheinigung, vgl. § 32 Abs. 1 GBO.
I. Verweis auf § 21 BNotO
Rz. 14
§ 21 BNotO hat folgenden Wortlaut:
(1) Die Notare sind zuständig,
1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Änderung einer Firma oder des Namens, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.
Rz. 15
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bescheinigung nimmt § 32 GBO die Regelung des § 21 BNotO auf, indem die in der BNotO statuierte berufsrechtliche Zuständigkeit der Notare mit Wirkkraft für das Grundbuchverfahren ausgestattet wird. Trotz des leicht unterschiedlichen Wortlauts ist der Bedeutungsgehalt von § 21 Abs. 1 S. 1 BNotO mit § 32 GBO identisch, da es keine registrierten juristischen Personen gibt, die von § 21 BNotO, nicht aber von § 32 GBO erfasst wären. § 21 Abs. 1 S. 2 BNotO hat wegen der ausdrücklichen Anordnung des § 32 GBO im Grundbuchverfahren keine zusätzliche Bedeutung.
II. Inhalt
Rz. 16
Zum Inhalt der Notarbescheinigung verlangt § 21 Abs. 2 BNotO zwingend ("hat […] anzugeben") die Angabe von Datum der Einsichtnahme und Datum der Ausstellung. Verstöße hiergegen machen die Notarbescheinigung unwirksam und als Nachweismittel im Grundbuchverfahren unbrauchbar. Das ist vom GBA zu prüfen. Im Übrigen enthält § 21 Abs. 2 BNotO nur berufsrechtlich sanktionierte Vorschriften. Verstöße gegen die Mindestform der eingesehenen Unterlagen (einfacher statt beglaubigter Registerauszug) machen die Bescheinigung nicht unwirksam. Gleichwohl sind beide Anforderungen ineinander verschränkt: Ein Tag der Einsichtnahme kann nur angegeben werden, wenn die Einsichtnahme auch tatsächlich stattgefunden hat. Eine persönliche Einsichtnahme muss nicht erfolgen; der Notar kann sich dabei Hilfspersonen bedienen.
III. Form der Bescheinigung
Rz. 17
Darüber hinaus enthält § 21 Abs. 2 BNotO keine Vorgaben zur Form. Die Registerbescheinigung kann in eine andere Urkunde integriert werden, sofern nur durch die Formulierung der Gehalt als Feststellung des Notars – im Gegensatz zu den beurkundeten Erklärungen der Beteiligten – herausgestellt wird. Anderenfalls kann die Registerbescheinigung auch durch eine unterschriebene und gesiegelte Eigenurkunde nachgeholt werden. Dabei sind die zwingenden Vorgaben des § 39 BeurkG zu beachten. Bei der Nachholung ist ferner zu beachten, dass die Aussage zur Vertretungsberechtigung bzw. zum rechtserheblichen Umstand auf den Zeitpunkt der Beurkundung bezogen sein muss.
IV. Vertretungsmacht
Rz. 18
Die Bescheinigung weist als wichtigsten Anwendungsfall im Grundbuchverfahren die Vertretungsmacht der für eine registrierte Gesellschaft (oder einen registrierten Einzelkaufmann) handelnden Personen nach. Dabei wirkt sich der Bewilligungsgrundsatz aus: Die Vertragsmacht ist nur auf Seiten des bewilligenden Betroffenen zu prüfen, beim gewinnenden Teil nur im Fall der Auflassung (§ 20 GBO).
1. Geschäftsführer, Vorstand
Rz. 19
Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstand einer AG haben im Außenverhältnis unbeschränkbare Vertretungsmacht (etwa § 37 Abs. 2 GmbHG). Besondere Angaben zum Umfang erübrigen sich somit. Erforderlich sind lediglich Angaben zur Einzel- oder Gesamtvertretungsberechtigung und, soweit für die aktuelle Urkunde erforderlich, Angaben zur Befreiung vom Vertretungsverbot des § 181 BGB (beim Geschäftsführer).
Rz. 20
Gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer können sich im Einzelfall zur alleinigen Vornahme ermächtigen. Dann muss die Ermächtigung (als solche nicht registrierfähig) in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
2. Prokurist
Rz. 21
Bei Prokuristen kommt eine Feststellung zur Verfügungsberechtigung über Grundbesitz hinsichtlich Veräußerung und Belastung hinzu, die diesen zusätz...