Rz. 51

Beim Verein ist zu berücksichtigen, dass häufig individuelle Beschränkungen der Vertretungsmacht in der Satzung vorhanden sind, die gerade bei Immobiliengeschäften (ggf. mit Wertlimit) die Vertretungsmacht des Vorstands an die Zustimmung der Mitgliederversammlung binden. Dies ist beim Verein zulässig im Gegensatz zu einer GmbH oder einer AG. Dann (§ 70 BGB) muss der Beschluss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, wozu das Beschlussprotokoll mit den öffentlich beglaubigten Unterschriften der beschlussbeurkundenden Personen genügt (§ 58 Nr. 4 BGB); deren Position im Verein muss nicht nachgewiesen werden.

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