I. Gesetzesänderung
Rz. 1
§ 34 GBO wurde geändert durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare. Die Vorschrift regelte bis 2009 die Bezugnahme auf das Registergericht, wenn Grundbuchamt und Registergericht dasselbe Amtsgericht waren; sie wurde durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vom 11.8.2009 aufgehoben, sodass der Paragraph passend "frei war". Mit selbem Gesetz wurde § 21 BNotO um einen Abs. 3 als in Bezug genommener Norm ergänzt. Durch den zwischenzeitlichen Wegfall der "Zwischennorm" § 33 GBO passt nun auch die systematische Reihenfolge, nämlich als Erweiterung der dem Notar gestatteten Bescheinigungen zur Vertretungsmacht und deren Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren.
II. Normzweck
Rz. 2
Die notarielle Vollmachtsbescheinigung soll das Grundbuchverfahren in zwei Richtungen entlasten, wobei der Gesetzgeber vorrangig die vielfach verwendeten Vollmachtsketten in Form mehrfach gestufter Untervollmachten mit umfangreichen Urkundsbelegen vor Augen hatte: Einerseits soll der Aufwand an inhaltlicher Prüfung seitens des GBA durch eine Verlagerung auf den Notar minimiert werden. Zum anderen wird bei der gegenwärtig noch verbreiteten Führung der Grundakte in Papierform der Umfang des aufzubewahrenden Schriftmaterials reduziert. Die zugrundeliegenden Vollmachtsurkunden müssen dem GBA nicht übermittelt werden. Dieses letzte Argument entfällt naturgemäß mit Einführung der elektronischen Übermittlung von Dokumenten gem. § 135 GBO.
Rz. 3
Trotz dieser Zielsetzung eröffnet § 34 GBO allein den Verfahrensbeteiligten eine Gestaltungsoption. Das GBA kann nicht im Wege einer Zwischenverfügung aufgeben, ein umfangreiches Vollmachtskonvolut durch eine Notarbescheinigung zusammenzufassen. Den Beteiligten bleibt es unbenommen, den Vollmachtsnachweis in der allgemeinen Art über § 29 GBO zu führen.
III. Zusammenhang mit notariellem Berufs- und Beurkundungsrecht
Rz. 4
Ebenso wie § 32 GBO bezieht § 34 GBO seinen wesentlichen formellen Gehalt nicht aus sich heraus, sondern durch den Verweis auf § 21 BNotO, der parallel um Abs. 3 ergänzt wurde. Die Norm ist bei § 32 GBO abgedruckt. § 34 GBO eröffnet lediglich die uneingeschränkte Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren.
Rz. 5
Nicht angepasst wurde in diesem Zusammenhang jedoch die weitere Handlungsanweisung des Notars in § 12 BeurkG mit folgendem Wortlaut:
§ 12 BeurkG
Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.
Eine Ersetzung/Umsetzung bei Beurkundung vorgelegter Vollmachten in eine dann der Urschrift beizufügende Vertretungsbescheinigung ist beurkundungsrechtlich damit nicht vorgesehen.
Rz. 6
Vorteile aus § 21 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 34 GBO ergeben sich also nur dann, wenn Vollmachten eben nicht zur Beurkundung vorgelegt, sondern nachgereicht werden. Für diesen Fall erweist sich § 12 BeurkG als rein technische Vorschrift zur Urkundenbehandlung und verbietet insbesondere die Beurkundung bei nachzureichenden Vollmachten nicht. Rechtlich zulässig wäre auch ein Verfahren, wonach zwar zur Urschrift die Vollmachtsnachweise genommen werden, jedoch bei den an das GBA weiterzureichenden beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen eine Notarbescheinigung beigefügt wird. Das wäre aber für die Urkundsbeteiligten mit zusätzlichen Kosten und für den Notar mit zusätzlichem Aufwand verbunden.
Rz. 7
Verfahrensvereinfachungen ergeben sich ferner bei Unterschriftsbeglaubigungen. Für diese gilt – gesetzessystematisch – § 12 BeurkG nicht. Die vorgelegte Vollmacht des Bewilligenden kann auch beurkundungsrechtlich einwandfrei in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.
Rz. 8
§ 12 BeurkG enthält lediglich eine Soll-Vorschrift. Die Missachtung macht die Urkunde nicht unwirksam und schmälert den Nachweiswert im Grundbuchverfahren nicht. Das GBA kann den Verstoß nicht aufgreifen.