I. Form
Rz. 9
Zur Form der Bescheinigung vgl. zunächst § 32 GBO Rdn 17. Die Vollmachtsbescheinigung wird im Gegensatz zur Registerbescheinigung regelmäßig als Eigenurkunde erstellt. Sie ist dann gem. § 34 BeurkG zu unterschreiben und zu siegeln. Eine in die Urkunde aufgenommene Bescheinigung wird von § 21 Abs. 3 BNotO nicht ausgeschlossen, kollidiert aber mit der Beifügungspflicht nach § 12 BeurkG: Zur Aufnahme der Vollmachtsbestätigung in die Urkunde selbst müsste die Vollmacht ja bei Beurkundung vorliegen.
Rz. 10
Eine Vollmachtsbestätigung, die in Vollmachtsketten teils eine registerbasierte organschaftliche Vertretungsbefugnis nachweist, teils eine rechtsgeschäftliche nach § 34 GBO, ist zulässig, muss aber die Einzelschritte darlegen.
Rz. 11
Grundlage der Notarbescheinigung kann nur eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht sein. Eine organschaftliche Vollmacht kann deswegen nicht über § 34 GBO, sondern allein über § 32 GBO nach registerlicher Offenlegung im Wege der Notarbescheinigung dem GBA mitgeteilt werden. Damit korrespondiert, dass die Urkunde über die Erteilung der organschaftlichen Vertretungsmacht (insbesondere die Gründungsurkunde) keinen Vertrauensschutz gem. § 172 BGB genießt.
II. Prüfungspflicht des Notars
Rz. 12
Auch das Prüfprogramm ergibt sich aus § 21 Abs. 3 BNotO. Vom Notar wird zunächst eine inhaltliche Überprüfung der Vertretungsmacht verlangt. Der Notar muss in der zusammenfassenden Bescheinigung zwar nicht den Inhalt der Vollmacht referieren. Er muss aber angeben, aufgrund welcher Vollmachten bzw. Vollmachtsurkunde er zur Ausstellung der Vollmachtsbescheinigung kommt. Das ist nach § 21 Abs. 3 S. 3 BNotO ("ist […] anzugeben") zwingendes formelles Erfordernis; ein Verstoß hingegen macht die Bescheinigung für das Verfahren unbrauchbar. Das unterliegt der Prüfungskompetenz der GBA. In Vollmachtsketten ist die Angabe aller Einzelschritte erforderlich.
Rz. 13
Aus dem Formulierungsunterschied von § 21 Abs. 3 S. 2 BNotO ("darf [...] nur") zu S. 3 ("ist [...] anzugeben") könnte man zwar schließen, dass die Einhaltung der Vollmachtsvorlage auf öffentliche/öffentlich-beglaubigte Urkunden rein interne Amtspflicht des Notars ist, so dass die Nichteinhaltung die Wirksamkeit der Bescheinigung unberührt lässt. Da aber sowieso zwingend anzugeben ist, auf welche Dokumente der Notar die Bescheinigung stützt, sollte vorsorglich auch deren Charakter als öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde angegeben werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die GBA diese Unklarheit nehmen, um den Aussagegehalt der Bescheinigung insgesamt in Zweifel zu ziehen.
III. Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht
Rz. 14
Nach der Formulierung des § 21 Abs. 3 S. 1 BNotO scheint sich die Notarbescheinigung auf eine Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht beziehen zu müssen. Dafür spricht jedenfalls der Wortlautvergleich mit § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, der mit "Vertretungsmacht" den Gesamtrahmen aller auf den Bevollmächtigten delegierten Handlungsberechtigungen bezeichnet.
Rz. 15
Man wird aber entsprechend der Zielsetzung von § 21 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 34 GBO eine Bescheinigung des Inhalts genügen lassen müssen, in welcher der Notar nicht die abstrakten Grenzen der Vertretungsberechtigung wiedergibt, sondern als Ergebnis einer weiteren Subsumtion bescheinigt, dass der Vertreter diese konkrete Urkunde kraft Vollmacht habe tätigen dürfen. Sonst liefe die Notarbescheinigung nämlich auf eine in indirekter Rede wiedergegebene Zusammenfassung der vorgelegten Vollmachtsurkunde(n) hinaus, wo doch nach der gesetzgeberischen Intention gerade diese inhaltliche Prüfung auf den Notar verlagert werden sollte. Dass bei Registerbescheinigungen anders verfahren wird, spricht nicht gegen diese Ansicht: Die typische registerbestätigte Vertretungsmacht hat einen ausschließlich gesetzlich vorgegebenen Umfang, so dass sich das Problem einer Einzelfallabweichung von vornherein nicht stellt.