Rz. 56
a) Ist für einen Vorerben ein Erbschein erteilt worden, so gilt für den Inhalt § 352b FamFG. Nacherben sind nach Möglichkeit mit Namen anzugeben.
Anzugeben sind weiter Befreiungen des Vorerben und diesem zugewendete Vorausvermächtnisse, wenn es sich um einen alleinigen Vorerben handelt. Ist das Nacherbenrecht unvererblich, so ist dies anzugeben. Ist zur Ausübung der Rechte des Nacherben oder zur Verwaltung des Nachlasses nach Eintritt des Nacherbfalls Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist auch diese anzugeben.
Rz. 57
Bei allen Vermerken in Bezug auf die Nacherben handelt es sich um Beschränkungen des Vorerben. Diese Vermerke sind daher vom Nachlassgericht nur dann aufzunehmen, wenn die Beschränkungen zur Zeit der Erteilung des Erbscheins noch bestehen. Ist der Nacherbe weggefallen oder der Vorerbe durch Erwerb der Anwartschaft des Nacherben Vollerbe geworden, entfällt auch der Nacherbenvermerk. Hat ein Nacherbe seine Anwartschaft auf einen Dritten übertragen, so ist dieser an Stelle des Veräußerers im Erbschein aufzuführen.
Rz. 58
Zu beachten ist, dass der einem Vorerben erteilte Erbschein nur das Recht des Vorerben bezeugt. Die Angabe der Nacherben, der Voraussetzung des Eintritts der Nacherbschaft und der zur Nacherbschaft Berufenen erfolgt ausdrücklich zum Zweck der Beschränkung der Befugnisse des Vorerben. Der Nacherbe selbst wird in keiner Weise legitimiert. Ist der Nacherbfall nachgewiesen, so wird dadurch gleichzeitig bewiesen, dass der dem Vorerben erteilte Erbschein unrichtig geworden ist.
Rz. 59
b) Nach Eintritt des Nacherbfalls kann ein Erbschein nur noch an den damit zur Erbfolge berufenen Nacherben erteilt werden; der Tag des Anfalls der Nacherbschaft ist anzugeben. Die bis dahin vorhandene Grundbucheintragung ist ohne Bedeutung.