Rz. 119
Größtes Problem ist jedoch die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, auf die dann das Testament, ggf. nach Auslegung, anzuwenden wäre. Grundsätzlich sind dabei die gesetzlichen Vermutungen des legislativen Regel-/Ausnahme-Systems sowie vorhandene Erfahrungssätze anzuwenden.[222] Reichen solche nicht aus, so genügt eine eidesstattliche Versicherung, wenn unter Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze die behaupteten Tatsachen als wahr gelten können. Eine eidesstattliche Erklärung kommt also immer dann in Frage, wenn es sich um negative Tatbestände handelt, also nachzuweisen ist, dass bestimmte Tatsachen nicht eingetreten sind, und ausgeschlossen werden kann, dass das Nachlassgericht über zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten verfügt.[223]
Rz. 120
Die eidesstattliche Versicherung reicht zum Nachweis aber nur aus, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Nachlassgericht weitere Ermittlungen anstellen und zu einer abweichenden Beurteilung der Erbfolge gelangen könnte. Bei der Beurteilung dieser Frage steht dem GBA und dem Tatrichter ein gewisser Spielraum zu.[224] Verbleiben Zweifel, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, so muss ein Erbschein verlangt werden.[225] Ein Recht zu eigenen Ermittlungen hat das GBA auch in diesen Fällen nicht.[226]
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