a) Rücktrittsvorbehalt
Rz. 121
Das GBA kann weder einen Erbschein noch eine Negativ-Versicherung an Eides statt verlangen, wenn die Erbfolge auf einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt beruht. Der (beurkundungspflichtige) Rücktritt wäre beim Geburtsstandesamt bzw. im Zentralen Testamentsregister zu registrieren und müsste bei der Eröffnung auffallen, also im Eröffnungsprotokoll vermerkt werden. Es gilt auch hier, wie bezüglich des Nichtvorhandenseins weiterer Testamente, eine Vollständigkeitsvermutung des Eröffnungsprotokolls. Dasselbe gilt für die bloß abstrakte Möglichkeit des lebzeitigen Widerrufs bei gemeinschaftlichem Testament (§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB).
Rz. 122
Bei einem Verpfründungsvertrag hat das GBA die abstrakte Möglichkeit des Rücktritts wegen Nichterbringung der Leistung (§ 2295 BGB) nicht zu berücksichtigen: Nähere Nachweise kann das GBA erst verlangen, wenn für die Nichtleistung konkrete Anhaltspunkte bestehen.
b) Scheidungsklausel
Rz. 123
Weder Erbschein noch Negativ-Versicherung auf Nichteinleitung eines Scheidungsverfahrens sind erforderlich bei einer Scheidungsklausel. Das hat der BGH klargestellt. Damit ist die zuvor teils abweichende Ansicht der OLG überholt. Die Unwirksamkeit einer Verfügung zugunsten des Ehegatten kann sich aus § 2077 BGB immer ergeben. Für eine Verstärkung dieser Norm im Rahmen der Verfügung kann nichts anderes gelten: dann liefe § 35 GBO zugunsten des Ehegatten nämlich leer.
c) Pflichtteilsstrafklausel
Rz. 124
Der Fortbestand des testamentarischen Erbrechts aus einem gemeinschaftlichen Testament/Erbvertrag trotz vorsorglicher Verwirkungsklausel (Pflichtteilsstrafklausel) kann durch eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, wonach nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht wurden. Diese Versicherung ist nicht nur vom Antragsteller selbst abzugeben, sondern auch von den (Ersatz-)Erben, die bei Anwendung der Verwirkungsklausel begünstigt würden. Weitere Nachweise würde dann auch das Nachlassgericht nicht verlangen; ein Erbschein ist darüber hinaus nicht erforderlich. Privatschriftliche Erklärungen der Miterben genügen hingegen nicht.
Auch bei einer Wiederverheiratungsklausel genügt eine eidesstattliche Versicherung über die Nicht-Heirat.
Andererseits genügt die eidesstattliche Versicherung über die Geltendmachung des Pflichtteils nicht, um positiv die Erbquotenerhöhung anderer Miterben gegenüber dem GBA nachzuweisen; ein Erbschein kann (oder muss) verlangt werden. Das GBA muss aber den Eintritt der Bedingung "Geltendmachung des Pflichtteils" selbstständig mit Folgeanwendung des notariellen Erbvertrags beachten, wenn sich dieser aus einer notariellen Pflichtteilserfüllungsurkunde ergibt.
Rz. 125
Bei der Verwirkung einer Schlusserbeinsetzung auch für den Fall der "Anfechtung" genügt eine eidesstattliche Erklärung über den Bedingungsausfall nicht. Wegen der Auslegungsunsicherheit kann das GBA auf Vorlage eines Erbscheins bestehen.
Rz. 126
Fehlt lediglich der urkundliche Nachweis, dass aus der Ehe keine weiteren Kinder hervorgegangen sind, so genügt zum Nachweis die eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten. Die Versicherung des Kindes selbst genügt allenfalls nach Ableben beider Elternteile. Wird eine solche eidesstattliche Versicherung vorgelegt, so darf das GBA diese eidesstattliche Versicherung nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen. Ein Erbschein darf nur dann verlangt werden, wenn noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen. Dies gilt auch für den im Testament offen gebliebenen Nachweis der Vererblichkeit des Nacherbenrechts.