Rz. 1
§ 35 GBO als lex specialis zu § 29 GBO[1] schränkt die Nachweismöglichkeiten, soweit es um den Nachweis der Erbfolge und damit in Zusammenhang stehende Tatsachen geht, nochmals ein, indem ausschließlich ("kann nur") drei Dokumente – Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis sowie öffentliche Verfügung von Todes wegen – für zulässig erklärt werden. Damit wird die Eintragung des GBA auf eine sichere Grundlage gestellt. Die Ergänzung um das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweisdokument erfolgte durch Gesetz vom 29.6.2015,[2] hierzu eingehend ab Rdn 78 ff. Die Nachweisvorgaben des § 35 GBO können auch herangezogen werden bei der Frage, wie sich ein (Mit-)erbe ausweisen muss, der Einsicht in das Grundbuch nehmen will.[3]
Rz. 2
Im Umfang des Abs. 1 S. 2 (Verzicht auf Erbschein als allein zulässiges Nachweisdokument) wird die Norm als Musterregelung für den allgemeinen Rechtsverkehr gesehen,[4] wobei dann aber auch alle Probleme der Normanwendung in den allgemeinen Rechtsverkehr transferiert werden.[5] Meines Erachtens obliegt demgegenüber den Erben im allgemeinen Rechtsverkehr eine größere Bringpflicht als gegenüber dem GBA, da wesentlich weniger Rechtskenntnis vorausgesetzt werden kann.
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