Rz. 1

§ 35 GBO als lex specialis zu § 29 GBO[1] schränkt die Nachweismöglichkeiten, soweit es um den Nachweis der Erbfolge und damit in Zusammenhang stehende Tatsachen geht, nochmals ein, indem ausschließlich ("kann nur") drei Dokumente – Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis sowie öffentliche Verfügung von Todes wegen – für zulässig erklärt werden. Damit wird die Eintragung des GBA auf eine sichere Grundlage gestellt. Die Ergänzung um das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweisdokument erfolgte durch Gesetz vom 29.6.2015,[2] hierzu eingehend ab Rdn 78 ff. Die Nachweisvorgaben des § 35 GBO können auch herangezogen werden bei der Frage, wie sich ein (Mit-)erbe ausweisen muss, der Einsicht in das Grundbuch nehmen will.[3]

 

Rz. 2

Im Umfang des Abs. 1 S. 2 (Verzicht auf Erbschein als allein zulässiges Nachweisdokument) wird die Norm als Musterregelung für den allgemeinen Rechtsverkehr gesehen,[4] wobei dann aber auch alle Probleme der Normanwendung in den allgemeinen Rechtsverkehr transferiert werden.[5] Meines Erachtens obliegt demgegenüber den Erben im allgemeinen Rechtsverkehr eine größere Bringpflicht als gegenüber dem GBA, da wesentlich weniger Rechtskenntnis vorausgesetzt werden kann.

[1] BGH BGHZ 84, 199; BayObLG BayObLGZ 1989, 10.
[2] Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz, BGBl I, 1042.
[4] BGH DNotZ 2014, 53 (Erbnachweis in Bank-AGB); BGH DNotZ 2016, 708; BGH DNotZ 2006, 300; enger: OLG Brandenburg BeckRS 2015, 04028; BayObLG EbR 2020, 727 (beide zum Nachweis gegenüber Hinterlegungsstelle der AG). OLG Brandenburg FGPrax 2020, 220 (Handelsregister).
[5] Etwa BGH DNotZ 2016, 708: notarielles Testament mit Pflichtteilsstrafklausel.

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