I. Grundsatz
Rz. 7
Der Nachweis kann dem GBA gegenüber nur durch Erbschein erfolgen, von der Ausnahme des Satzes 2 abgesehen. Bei angeordneter Vor-/Nacherbfolge sind für beide Erbfälle gesonderte Erbscheine zu erteilen. Der Erbschein des Vorerben ist bei Eintritt des Nacherbfalles einzuziehen. Jegliche Erklärungen des Vorerben scheiden als Nachweis aus. Ausnahmen gelten für letztwillige Verfügungen in der Form der öffentlichen Urkunde (vgl. Rdn 93).
Es genügt(e) aber ein allein für Grundbuchzwecke erteilter Erbschein, soweit noch in der Vergangenheit erteilt, ebenso bei Erbfällen im Ausland ein Fremdrechtserbschein, ggf. mit Beschränkung der Erbrechtsbezeugung auf in Deutschland belegenes Vermögen.
Der Nachweis der Antragsberechtigung bedarf bezüglich der Erbfolge nicht der Form des § 35 Abs. 1 GBO.
II. Ausnahmen
Rz. 8
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch folgende Ausnahmen:
1. Unverhältnismäßige Kosten (§ 35 Abs. 3 GBO)
Rz. 9
Bei Eintragung als Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstücks kann sich das GBA nach Abs. 3 mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweisen begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil von geringem Wert – höchstens 3.000 EUR – ist und der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühen beschafft werden kann. In diesem Fall kann der Antragsteller auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
Dem Grundstück stehen auch hier gleich: Wohnungs- und Teileigentum sowie grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht. Dem ideellen Miteigentum steht ein Anteil am Gesamthandseigentum gleich. Dies gilt unverändert auch nach der neuen dogmatischen Einordnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Beteiligung an ihr. (Insoweit aber für Anträge ab 1.1.2024 gem. Art. 229 § 21 EGBGB ohne Relevanz, da vorherige Umstellung auf eGbR erforderlich.)
Eine Ausdehnung auf vererbliche dingliche Rechte (Grundpfandrechte, ggf. dingliches Vorkaufsrecht) scheidet jedoch aus.
Der Wert bis zu 3.000 EUR kann mangels anderer Anhaltspunkte oder Nachweise auch durch eine Bestätigung des Durchschnittswertes der betroffenen Grundstücke durch den Gutachterausschuss nachgewiesen werden.
Rz. 10
Die Beschaffung des Erbscheins muss zusätzlich mit unverhältnismäßigem Aufwand an Mühe und Kosten verbunden sein. Geringwertigkeit der Immobilie und Aufwandserheblichkeit sind kumulativ anzuwendende Tatbestandsmerkmale für die Nachweiserleichterung. Der Begriff des Aufwands ist insofern subjektiv zu verstehen, als die individuellen Verhältnisse der Beteiligten, deren Kenntnisse und Möglichkeiten zur Beschaffung von Dokumenten zu berücksichtigen sind. Es sind nicht nur die Kosten für die Erteilung des Erbscheins selbst in Betracht zu ziehen, sondern auch die Kosten für die Beschaffung der hierzu nötigen Unterlagen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die ordnungsmäßige Abwicklung des Nachlasses ohnehin einen Erbschein erfordert oder ob der Erbschein nur für die in Frage stehende Grundbuchberichtigung benötigt werden würde. Wenn mehrere, für sich betrachtet geringwertige Grundstücke zusammengenommen die Kosten eines Erbscheins rechtfertigen, besteht kein Anlass, vom Erbschein abzusehen. Andererseits sind Kostengesichtspunkte nicht allein entscheidend. Auch die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands an Mühe und Zeit, die die Beschaffung eines Erbscheins erfordert, kann es rechtfertigen, von der Vorlage des Erbscheins abzusehen. Nachweispflichtig für den Aufwand ist der Erbe.
Dann aber ist das Tatbestandsmerkmal des unverhältnismäßigen Aufwands ein Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung durch GBA und Rechtsmittelinstanz – insoweit dann also objektiv – überprüft wird. Keine Unverhältnismäßigkeit besteht bei Verfahrenskosten zu 250 EUR im Vergleich zu einem Objektwert des Miteigentumsanteils von 850 EUR.
Rz. 11
Andere Beweismittel können privatschriftliche Testamente, schriftliche, glaubwürdige Äußerungen von Beteiligten oder die ausdrücklich zugelassene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers sein. Der Nachweis wird nicht dadurch erbracht, dass der Testamentsvollstrecker unter Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses die Erben namentlich bezeichnet.
2. Testamentsvollstreckerzeugnis ohne Erbschein
Rz. 12
Weiter ist ein Nachweis der Erbfolge entbehrlich für den Testamentsvollstrecker, wenn und soweit die Erben nicht im Grundbuch eingetragen werden müssen. Der Erbschein ist jedoch sofort erforderlich, sobald der Erbe (trotz angeordneter Testamentsvollstreckung) eingetragen werden soll oder will oder in Nebenaspekten (Erbenzustimmung zu einer Testamentsvollstreckerverfügung, deren Entgeltlichkeit nicht nachgewiesen werden kann) die Erben nachgewiesen werden müssen. Auf die Beurteilung des Testamentsv...