I. Begriff
Rz. 38
Darunter ist nur der nach dem BGB erteilte Erbschein (§ 2353 BGB) zu verstehen. Der Erbschein eines ausländischen Notars oder sonst ein ausländischer Erbnachweis genügt nicht. Es genügt aber ein auf Inlandsvermögen beschränkter Erbschein, egal auf welchem materiell-rechtlichen Erbstatut er erteilt wurde. Die (kostenrechtliche) Kategorie des Erbscheins allein für Grundbuchzwecke ist mit Inkrafttreten des GNotKG entfallen.
Rz. 39
Ein gegenständlich beschränkter Erbschein wird auch von Bürgern der alten Bundesländer benötigt, die Vermögen in den neuen Bundesländern geerbt haben, insbesondere für einen in der Zeit zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990 verstorbenen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in der (alten) Bundesrepublik, der Immobilienvermögen in dem Gebiet der früheren DDR besaß. Hat der Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern, der in der Zeit zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990 verstorben ist, in einem Testament eine oder mehrere Personen zu Erben eingesetzt, so gilt diese Erbeinsetzung auch für das in der ehemaligen DDR gelegene Immobilienvermögen. Nicht möglich ist ein gegenständlich beschränkter Erbschein für Vermögen eines in der früheren DDR verstorbenen Erblassers, der Vermögen in der (alten) Bundesrepublik hinterlassen hat.
Besaß ein Ausländer in der früheren DDR Grundeigentum, so richtet sich, auch wenn seit Jahrzehnten er in Deutschland gelebt hat, seine Erbfolge nach diesem ausländischen Recht.
Rz. 40
Ein Teilerbschein ist hingegen im Grundbuchverfahren nicht verwendbar. Die Erbfolge muss das Eigentum ausschöpfen, einzelne Miterben dürfen nicht unerwähnt bleiben. Die Gesamterbfolge kann aber durch mehrere, sich zu 100 % ergänzende Teilerbscheine nachgewiesen sein. Ebenso können Teilerbscheine durch Verfügung von Todes wegen aus einer öffentlichen Urkunde vervollständigt werden. Können die Erben nicht vollständig ermittelt werden, besteht die grundbuchverfahrensrechtliche Lösung in der ausnahmsweisen Eintragung der "unbekannten Erben".
II. Prüfungspflicht des GBA
Rz. 41
Das GBA hat bei Vorlage des Erbscheins eine nur beschränkte Prüfungsberechtigung hinsichtlich der Zuständigkeit und des (äußeren) Inhalts. Im Übrigen entfaltet der Erbschein Tatbestandswirkung. Darüber darf sich das GBA selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn eine Betroffenenbewilligung vorgelegt wird.
Rz. 42
Das GBA überprüft die Erteilung durch die sachlich allein zuständigen Nachlassgerichte (unter Berücksichtigung landesrechtlicher Besonderheiten in Baden-Württemberg und der DDR). Auch bei testamentarischer Erbfolge, jedenfalls nach deutschem Erbstatut, ist die Erteilung abstrakt delegierbar vom Richter auf den Rechtspfleger (§ 16 Abs. 2 RPflG), so dass der unter Missachtung der funktionalen Zuständigkeit erteilte Erbschein wirksam ist (weswegen insbesondere eine Rechtszersplitterung infolge des Landesrechtsvorbehalts, § 19 RpflG, die GBA nicht berührt).
Rz. 43
Die Beachtung der örtlichen Zuständigkeit ist für die Wirksamkeit irrelevant nach § 2 Abs. 3 FamFG.
Rz. 44
Sachlich zuständig innerhalb der Gerichtsorganisation ist grundsätzlich der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2c u. 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG); wurde von ihm die Zuständigkeit überschritten, so gilt § 8 RpflG.
Eine andere sachliche Zuständigkeit besteht aufgrund Art. 147 EGBGB in Baden-Württemberg (i.V.m. §§ 1, 38 LFGG BW).
III. Form der Vorlage
Rz. 45
Die h.M. verlangt die Vorlage des Erbscheins in Ausfertigung oder Urschrift, wobei letztere Möglichkeit jedoch faktisch ausscheidet, nachdem heute die Urschrift typischerweise im Nachlassakt verbleibt und "nur" Ausfertigungen herausgegeben werden. Eine beglaubigte Abschrift genüge grundsätzlich nicht, da der Besitz des Erbscheins rechtliche Bedeutung habe (§ 2361 BGB). Der Besitz müsse zum Zeitpunkt der Eintragung nachgewiesen sein. Diese Ansicht ist ungeachtet der beinahe einhelligen Zustimmung, die sie erfährt, abzulehnen. Der Vertrauensschutz des Erbscheins ist abstrakt, d.h. unabhängig vom Besitz an einer Ausfertigung, ausgestaltet. Sonst könnte außerdem die Vorlage des Erbscheins nicht durch eine Bezugnahme auf den Nachlassakt desselben Gerichts ersetzt werden. Auch dabei hat der Antragsteller keinen Besitz.
Rz. 46
Die Verpflichtung zur Vorlage der Ausfertigung auch beim GBA erschwert vielmehr die Vertragsabw...