Rz. 166
Wird die Gütergemeinschaft aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Ehevertrag fortgesetzt, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zum Nachlass. Zwischen einer erbvertraglichen Einsetzung des überlebenden Ehegatten und einer nach Abschluss eines Ehevertrages vereinbarten fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht nicht notwendigerweise ein Widerspruch. Für alle übrigen Gütermassen des Verstorbenen erfolgt die Beerbung nach den allgemeinen Vorschriften (§ 1483 Abs. 1 S. 3 BGB). Bei Vorhandensein einseitiger, neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen gilt § 1483 Abs. 2 BGB. Bei einer vor dem 1.7.1958 vereinbarten Gütergemeinschaft gilt die Fortsetzung als vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (Art. 8 Abs. I Nr. 6 Abs. 1 Gleichberechtigungsgesetz vom 18.6.1957). Zur Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft siehe Art. 8 Abs. 1 Nr. 7 GleichberG i.V.m. §§ 1546, 1557 BGB a.F.
Rz. 167
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann dem GBA gegenüber nur durch ein Zeugnis gem. § 1507 BGB nachgewiesen werden. Diesem Zeugnis steht das nach Art. 66 des Preuß. AGBGB vom 20.9.1899 zu erteilende Fortsetzungszeugnis gleich. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall der §§ 36, 37 GBO, des Abs. 3 und im Hinblick auf die §§ 18, 19 GBMaßnG. Weitere Ausnahmen sind nicht zugelassen. Dieser Fall steht der gesetzlichen oder durch privatschriftliches Testament bestimmten Erbfolge gleich. Eine Anwendung auf parallele Rechtsinstitute ausländischen Rechts ist möglich.
Rz. 168
Das Zeugnis soll – entgegen dem zu engen Wortlaut des Abs. 2 – nicht nur das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft beweisen, als vielmehr – in Parallele zum Erbschein – die Rechtsnachfolge bezüglich des Gesamtgutes. Es kann deshalb auch erteilt werden, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht mehr besteht. Enthalten sein müssen die Namen des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten sowie der Abkömmlinge, nicht die Größe der Anteile. Sind jedoch neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen einseitige Abkömmlinge vorhanden, so muss der Bruchteil des Gesamtgutes, der zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft geworden ist, enthalten sein. Vor der Erteilung des Zeugnisses eingetretene Änderungen in der Person der anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen enthalten sein, bei späteren Änderungen ist das Zeugnis auf Antrag zu berichtigen. Auch ein negatives Zeugnis darüber, dass die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten ist, ist zulässig. Scheidet ein Negativzeugnis gem. § 1507 BGB deswegen aus, weil eine vorausgehende Gütergemeinschaft nicht bestanden hat, soll vielmehr nur das Nichtbestehen der Gütergemeinschaft dem GBA nachgewiesen werden, so genügt eine eidesstattliche Versicherung. Andererseits darf die Bestimmung des Abs. 2 auch nicht dahingehend verstanden werden, dass Ausschluss (§ 1508 BGB) und Ablehnung (§ 1484 BGB) nur durch ein negatives Zeugnis gem. § 1507 BGB nachgewiesen werden könnten. Zum Nachweis des Ausschlusses der fortgesetzten Gütergemeinschaft kommen auch der notarielle Ehevertrag in Betracht oder sonstige Nachweise. Zur Eintragung des zum Alleinerben eingesetzten Ehegatten als Alleineigentümer kann der Nachweis des Nichteintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft auch durch Vorlage eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testamentes geführt werden.