Rz. 163
Ein ausländischer Erbschein als urkundlicher Nachweis genügt (derzeit) zum Nachweis der Erbfolge jedoch nicht. § 35 GBO ist allein auf deutsche Erbscheine anzuwenden.[315] Dies zwingt die Beteiligten bisher zur nochmaligen Durchführung eines Nachlassverfahrens nach deutschem Recht.
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