Rz. 142

Das Zeugnis erbringt den vollen Beweis, dass die darin genannte Person als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des Verstorbenen berufen worden ist und das Amt angetreten hat,[278] ebenso dafür, dass keine anderen Verfügungsbeschränkungen als die angegebenen bestehen.[279]

[278] Vgl. KG OLG 40, 49; LG Wuppertal Rpfleger 1951, 135.
[279] OLG München BeckRS 2016, 11028; OLG München FGPrax 2016, 66.

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