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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 35 [Nachweis d ... / III. Transmortale Vollmacht für den Alleinerben

Michael Volmer
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Rz. 31

Probleme bereitet die Anerkennung der transmortalen Vollmacht, die dem Alleinerben erteilt ist. Die herrschende Meinung hält einerseits Anerkennung der transmortalen Vollmacht aus rechtsdogmatischen Gründen für geboten und aus rechtspraktischen Gründen für zweckmäßig, um insbesondere den Zeitraum zwischen Erbfall und Ermittlung des wahren Erben und dessen förmliche Legitimation durch Erbschein zu überbrücken. Damit geht einher, dass die gesetzliche Alternative der Bestellung eines Nachlasspflegers (§§ 1960, 1961 BGB)[41] nachrangig, nämlich nur bei einem Fürsorgebedürfnis, gewährt wird. Im Spannungsverhältnis zu dieser Aussage steht der ebenso anerkannte Obersatz der h.M., wonach niemand sein eigener Vertreter sein könne. Die dem Alleinerben erteilte Vollmacht über den Tod hinaus erlösche also, ggf. unter Heranziehung des Konfusionsgedankens, mit dem Erbfall.[42]

 

Rz. 32

In diesem argumentativen Konflikt hat das OLG Hamm eine postmortale Vollmacht dann nicht anerkannt, wenn der Bevollmächtigte unter grundbuchförmlicher Offenlegung seiner Stellung als Alleinerbe, aber unter Ausnutzung der Vollmacht handelt; dann handele er nämlich als sein eigener Vertreter.[43] Ebenso hat das OLG München das Handeln des Alleinerben als Bevollmächtigten abgelehnt, allerdings mit der leicht abweichenden Begründung, dass die in derselben Urkunde offengelegte Alleinerbenstellung die Vermutung des Vollmachtsfortbestands widerlege.[44] Der Verfügende sei also nicht als Bevollmächtigter legitimiert, aber auch nicht als Erbe, weil es am erteilten Erbschein fehlte. Demgegenüber hat das KG die Vollmacht auch bei der Behauptung, Alleinerbe zu sein, aufrechtzuerhalten.[45] Die Handlungsmacht bestehe auch in diesem Fall. Allein aus der Erklärung zur Alleinerbenstellung folge noch keine Kenntnis ...

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