Rz. 17

Das Zeugnis genügt zum Nachweis der Erbfolge oder Sonderrechtsnachfolge. Infolgedessen kann nicht die Zugehörigkeit zum Nachlass oder Gesamtgut bezeugt werden. Das Zeugnis genießt zwar keinen öffentlichen Glauben wie der Erbschein, soll jedoch für den Grundbuchrichter grundsätzlich die Rechtsgrundlage seiner Entscheidung bilden. Über die bezeugten Punkte kann das Grundbuchamt daher keine weiteren Nachweise verlangen. Auch hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt worden sind, da es sich insoweit lediglich um eine Anweisung an das Nachlassgericht handelt.

 

Rz. 18

Die sachliche Richtigkeit des Zeugnisses ist grundsätzlich nicht zu prüfen. Hat jedoch das Nachlassgericht ein Überweisungszeugnis erteilt, obwohl die Erbengemeinschaft für das betroffene Grundstück nicht aufgelöst werden sollte, so kann mit dem Zeugnis auch nicht die Fortsetzung der Erbfolge nachgewiesen werden.[33] Ebenso muss das Grundbuchamt besseres anderweitiges Wissen berücksichtigen (und das Zeugnis zurückweisen), wenn ihm die Unrichtigkeit des Zeugnisses bekannt ist, etwa durch einen zuvor erteilten Erbschein anderen Inhalts oder durch Kenntnis vom Nichtvorhandensein einer Erbengemeinschaft.[34]

 

Rz. 19

Sind dem Grundbuchamt Tatsachen bekannt, welche die Einziehung des Zeugnisses in entsprechender Anwendung des § 2361 BGB erwarten lassen,[35] so gelten die für den Erbschein entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. dazu § 35 GBO Rdn 67 ff.).

[33] KG HRR 39 Nr. 1363.
[34] OLG Frankfurt ZEV 2018, 398; Hügel/Zeiser, GBO, § 36 Rn 10.
[35] Dazu KG JFG 14, 138.

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