Rz. 22

Das Zeugnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins auch verfahrensrechtlich vorliegen oder das Vorhandensein der ehelichen Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Außerdem müssen dem zuständigen Gericht sämtliche zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO vorliegen: Dies sind Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), Auflassung bzw. Einigungserklärung (§ 20 GBO), etwaige Abtretungserklärungen (§ 26 GBO) usw. Auch Nebenerklärungen, soweit die Wirksamkeit abgegebener Erklärungen von ihnen abhängt, wie Vollmachten, Vollmachtsbestätigungen oder Zustimmungen, müssen in dieser Form nachgewiesen sein.

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