I. Privilegierte Rechte
Rz. 2
§ 37 GBO gewährt den Nachweisvorzug nur für Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld. In erweiternder Auslegung können auch Vormerkungen auf Eintragung solcher Rechte darunter gefasst werden. Darüber hinaus scheidet eine Ausdehnung auf weitere dingliche Rechte (insbesondere eine Reallast trotz § 1107 BGB oder ein übertragbares Vorkaufsrecht) sowie auf Rechte an den genannten Grundpfandrechten aus.
II. Zugehörigkeit zum Nachlass oder fortgesetzter Gütergemeinschaft
Rz. 3
Das Grundpfandrecht muss zu einem Nachlass oder zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Zum Nachlass gehören auch diejenigen Grundpfandrechte, die von den Erben aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben werden, welches sich auf den Nachlass bezieht. Auch Hypotheken, die mit den Mitteln des Nachlasses erworben werden, gehören dazu.
III. Auseinandersetzung
Rz. 4
Aus welchem Grund die Eintragung eines Erben oder eines an der Gütergemeinschaft Beteiligten als neuer Gläubiger erfolgen soll, ist gleichgültig. Jedoch muss es sich stets um die Übertragung einer Nachlasshypothek im Wege einer Auseinandersetzung handeln. Die Bestimmung ist daher weder anwendbar auf die Neubestellung oder Verpfändung eines zum Nachlass gehörenden Grundpfandrechts noch einer Nießbrauchsbestellung daran, auch wenn dies im Wege der Auseinandersetzung erfolgt. Für die Umschreibung auf Dritte gilt § 37 GBO nicht, ebenso wenig wenn die Gesamthandsgemeinschaft als solche eingetragen werden soll. Dagegen umfasst der § 37 GBO auch den Fall, dass die Umschreibung auf Beteiligte in Bruchteilsgemeinschaft erfolgen soll. Andererseits werden Eintragungen sowohl bei Rechtsänderungen als auch im Wege der Grundbuchberichtigung erfasst. Eine Ausnahme wird zu machen sein für Inhaltsänderungen, die gleichzeitig mit der Übertragung vereinbart worden sind und mit der Auseinandersetzung zusammenhängen.
Rz. 5
Überträgt ein Miterbe seine aus dem Nachlass erworbene Hypothek an einen Dritten, so kann dieser das Zeugnis als Glied in der Reihe der Abtretungen mitverwenden, ohne dass eine Voreintragung der Erben erforderlich ist (§ 1155 BGB).
Rz. 6
Nicht notwendig ist, dass der neue Berechtigte tatsächlich eingetragen wird. Bewilligt er die Löschung sofort, so genügt die Vorlage des Zeugnisses zum Nachweis seines Rechts.