Gesetzestext

 

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung erweitert die in § 36 GBO enthaltene Regelung auf Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, die zu einer der vorbezeichneten Massen gehören. Durch die Verweisung nimmt § 37 GBO auch an der Gesetzesänderung des § 36 GBO (vgl. § 36 GBO Rdn 2) teil. Es ist daher grundsätzlich auf das Gesagte zu verweisen (siehe § 36 GBO Rdn 1 ff.). Ob die Eintragung einer Rechtsänderung dient oder einer Grundbuchberichtigung, ist ohne Bedeutung.[1] § 37 GBO hat ebenso wie § 36 GBO nur geringe praktische Relevanz.

[1] KG JFG 14, 137.

B. Voraussetzungen

I. Privilegierte Rechte

 

Rz. 2

§ 37 GBO gewährt den Nachweisvorzug nur für Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld. In erweiternder Auslegung können auch Vormerkungen auf Eintragung solcher Rechte darunter gefasst werden. Darüber hinaus scheidet eine Ausdehnung auf weitere dingliche Rechte (insbesondere eine Reallast trotz § 1107 BGB oder ein übertragbares Vorkaufsrecht) sowie auf Rechte an den genannten Grundpfandrechten aus.[2]

[2] Hügel/Zeiser, § 37 Rn 1.

II. Zugehörigkeit zum Nachlass oder fortgesetzter Gütergemeinschaft

 

Rz. 3

Das Grundpfandrecht muss zu einem Nachlass oder zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Zum Nachlass gehören auch diejenigen Grundpfandrechte, die von den Erben aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben werden, welches sich auf den Nachlass bezieht. Auch Hypotheken, die mit den Mitteln des Nachlasses erworben werden, gehören dazu.

III. Auseinandersetzung

 

Rz. 4

Aus welchem Grund die Eintragung eines Erben oder eines an der Gütergemeinschaft Beteiligten als neuer Gläubiger erfolgen soll, ist gleichgültig. Jedoch muss es sich stets um die Übertragung einer Nachlasshypothek im Wege einer Auseinandersetzung handeln. Die Bestimmung ist daher weder anwendbar auf die Neubestellung oder Verpfändung eines zum Nachlass gehörenden Grundpfandrechts noch einer Nießbrauchsbestellung daran, auch wenn dies im Wege der Auseinandersetzung erfolgt. Für die Umschreibung auf Dritte gilt § 37 GBO nicht,[3] ebenso wenig wenn die Gesamthandsgemeinschaft als solche eingetragen werden soll.[4] Dagegen umfasst der § 37 GBO auch den Fall, dass die Umschreibung auf Beteiligte in Bruchteilsgemeinschaft erfolgen soll.[5] Andererseits werden Eintragungen sowohl bei Rechtsänderungen als auch im Wege der Grundbuchberichtigung erfasst. Eine Ausnahme wird zu machen sein für Inhaltsänderungen, die gleichzeitig mit der Übertragung vereinbart worden sind und mit der Auseinandersetzung zusammenhängen.[6]

 

Rz. 5

Überträgt ein Miterbe seine aus dem Nachlass erworbene Hypothek an einen Dritten, so kann dieser das Zeugnis als Glied in der Reihe der Abtretungen mitverwenden, ohne dass eine Voreintragung der Erben erforderlich ist (§ 1155 BGB).[7]

 

Rz. 6

Nicht notwendig ist, dass der neue Berechtigte tatsächlich eingetragen wird. Bewilligt er die Löschung sofort, so genügt die Vorlage des Zeugnisses zum Nachweis seines Rechts.

[3] KG JFG 22, 16.
[4] KG HRR 39 Nr. 136.
[5] KG JFG 14, 137; KG JFG 18, 32; KG JFG 21, 233.
[6] Demharter, § 37 Rn 6.
[7] KG RJA 11, 149.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge