Rz. 72
Das Ersuchen der Behörde ersetzt nicht sämtliche Erfordernisse der Eintragung.
I. Grundsatz
Rz. 73
Das Ersuchen ersetzt den Eintragungsantrag (§ 13 GBO), die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) sowie die etwa sonst notwendig werdenden Zustimmungen Dritter (§§ 22 Abs. 2, 27 GBO), etwa bei einer Zwangshypothek des Finanzamts am Erbbaurecht die Eigentümerzustimmung. Das Ersuchen ersetzt weiter die an Stelle der Eintragungsbewilligung ausnahmsweise erforderliche Einigung (§ 20 GBO) sowie den Nachweis der Unrichtigkeit, welcher die Berichtigungsbewilligung ersetzt (§ 22 GBO). Auch der Nachweis der Verfügungsbefugnis des von einem Ersuchen betroffenen Rechts wird ersetzt. Daher ist ein Ersuchen nach § 128 ZVG nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erwerber sich in Insolvenz befindet.
II. Entgegenstehende Regelungen
Rz. 74
Die vorstehenden Grundsätze gelten jedoch nicht, soweit ausdrückliche gesetzliche Regelungen oder die materielle Rechtslage entgegenstehen. Beispielsweise hat das Ersuchen des Prozessgerichts nach § 941 ZPO nur die Wirkung eines Eintragungsantrags; wurde im Rahmen der Zwangsversteigerung ein Recht versehentlich gelöscht und ersucht das Vollstreckungsgericht um Wiedereintragung, so ersetzt das Ersuchen nicht die Eintragungsbewilligung derjenigen, welche in der Zwischenzeit gutgläubig der Berichtigung entgegenstehende Rechte erworben haben.
III. Was nicht durch das Ersuchen der Behörde ersetzt wird
Rz. 75
a) Die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO), auch bei Eintragung einer Vormerkung, ausgenommen bei einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts um Eintragung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerks. Ist die Voreintragung des Betroffenen erforderlich, so darf die ersuchende Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 14 GBO die Voreintragung beantragen, wenn die zugrundeliegende Verfügung gegen diesen wirksam ist. Das Bezeichnungsgebot muss beachtet werden. Ebenso können Angaben zum Rang erforderlich sein, bzw. bei Fehlen, vom GBA beanstandet werden.
Rz. 76
b) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Ihr Fehlen ist zu beanstanden.
Rz. 77
c) Die Vorlegung des Briefs und der entsprechenden Urkunden (§§ 41–43 GBO). Dieser Grundsatz ist jedoch durch Bundes- und Landesrecht mehrfach durchbrochen. Die Vorlegung ist nicht erforderlich bei Löschung eines im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren erloschenen Grundpfandrechts (§§ 131, 158 Abs. 2 ZVG); bei Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 128 ZVG mit Vorrang vor einem bestehengebliebenen Grundpfandrecht; weiter, wenn auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein allgemeines Veräußerungsverbot oder die Insolvenzeröffnung eingetragen werden soll (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 23 Abs. 3, 32 InsO) sowie bei einem Ersuchen der Enteignungsbehörde nach § 117 Abs. 5 BBauG.