I. Form
Rz. 78
Das Ersuchen hat in der Form des § 29 Abs. 3 GBO zu erfolgen. Weitergehende, strengere Formvorschriften des BeurkG sind auf das behördliche Ersuchen nicht anzuwenden. Eine Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel (analog § 44 BeurkG) ist nicht erforderlich, zumal dann nicht, wenn sich die Einheit der mehrblättrigen Erklärung aus dem fortlaufenden Text ergibt. Wird das Ersuchen zurückgenommen, so gilt für die Rücknahme ebenfalls die Form des § 29 Abs. 3 GBO, denn es liegt der Fall des § 31 S. 2 GBO vor. Dem GBA obliegt es, die Beachtung der Form zu überwachen.
Ist die Form gewahrt, so kann das GBA keine weiteren Nachweise für die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners fordern.
II. Inhalt
Rz. 79
a) Es muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Eintragung begehrt wird; das Wort "Ersuchen" braucht nicht verwendet zu werden.
Rz. 80
b) Inhaltlich muss das Ersuchen dem Eintragungsantrag und der Eintragungsbewilligung entsprechen, die durch das Ersuchen ersetzt werden. Das Grundstück muss in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Bezugnahme auf ein Grundbuchblatt bezeichnet werden (§ 28 S. 1 GBO); ein einzutragender Berechtigter ist gem. § 15 GBV zu bezeichnen. Bei der Eintragung mehrerer Berechtigter ist die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses notwendig (§ 47 GBO).
Rz. 81
Das Ersuchen darf nicht unter einen Vorbehalt gestellt werden (§ 16 GBO). Es darf auch nicht auf eine unzulässige Eintragung gerichtet sein, insbesondere dürfen, soweit nicht abweichendes ausdrücklich bestimmt ist, bei Eintragung einer Zwangshypothek die Mindestbeträge von je 750 EUR nicht unterschritten werden (§§ 866 Abs. 3, 867 Abs. 2 ZPO). Wird eine Vereinigung oder eine Zuschreibung beantragt, so ist zu prüfen, ob eine Verwirrung zu besorgen ist (§§ 5, 6 GBO).
Rz. 82
Eine Begründung des Ersuchens ist nicht erforderlich. Klarstellende Hinweise sind möglich, Bezugnahme auf Beilagen zulässig, soweit daraus keine Unklarheiten entstehen.
Rz. 83
Vorgeschrieben ist die Beifügung von Urkunden in folgenden Fällen: Dem Löschungsersuchen des Vollstreckungsgerichts ist eine Ausfertigung des Terminprotokolls beizufügen (§ 158 Abs. 2 ZVG). Die Flurbereinigungsbehörde hat bei dem Ersuchen um Grundbuchberichtigung eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustands und einen beglaubigten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen.
Rz. 84
Ersucht das Fideikommissgericht nach § 38 DVO zum FidErlG, so sind die dort vorgeschriebenen Urkunden mit vorzulegen; ersucht die Enteignungsbehörde nach § 117 Abs. 7 BauGB oder nach § 5 LBG um Eintragung der Rechtsänderung, so ist eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung beizufügen; das Gleiche gilt bei einem Ersuchen nach § 51 LBG sowie für das Ersuchen der Siedlungsbehörde nach den §§ 2–6 ErgG zum RSG und für das Ersuchen der Umlegungsstelle (§ 74 Abs. 1 BauGB) oder der Gemeinde (§ 84 Abs. 1 BauGB) um Berichtigung.
III. Weitergehende Prüfungsbefugnisse des GBA
Rz. 85
Die inhaltliche Bindung des GBA an das Eintragungsersuchen kann nur im Einzelfall hinsichtlich des mutmaßlichen Mangels beurteilt werden. Sicher kann das GBA Ersuchen beanstanden, die zu einer verfahrensrechtlich unzulässigen Eintragung führen würden oder die inhaltlich unzulässig wären. § 38 GBO erweitert den Kreis der Antrags- und Bewilligungsbefugnis, nicht aber den Kreis der eintragungsfähigen Rechte und Vermerke. Ganz entzogen ist dem GBA eine inhaltliche Kontrolle des Ersuchens; die Verantwortung dafür trägt allein die erlassende Behörde. Soweit die Tatbestandswirkung reicht, kann nachfolgend auch kein Amtswiderspruch zur Eintragung verlangt werden. Etwaige inhaltliche Mängel sind durch Rechtsbehelfe gegen die ursprüngliche Entscheidung vorzubringen.
Rz. 86
Die Abgrenzung ist im Übrigen schwierig. Andererseits soll nämlich das GBA mit der Begründung der sonst herbeigeführten Grundbuchunrichtigkeit eine Eintragung ablehnen können. Jedenfalls ist bei Anwendung dieses Rechtssatzes aber zu berücksichtigen, dass bei öffentlich-rechtlich fundierten Ersuchen eine Unwirksamkeit nur in ganz gravierenden Fällen (nämlich Nichtigkeit nach z.B. § 44 VwVfG) besteht. Alle anderen Mängel führen zum Bestand des Ersuchens, das lediglich auf (befristeten) Rechtsbehelf hin aufzuh...