Rz. 60
Zu ersuchen ist weiterhin um die Eintragung des Erstehers als Eigentümer (§§ 81, 90 ZVG). Im Hinblick auf § 9d GBV muss das Ersuchen das Datum des Zuschlagsbeschlusses angeben. Erwerben mehrere Beteiligte, so ist die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses notwendig (§ 47 GBO). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts muss beigefügt sein. Der Eigentümer ist auch dann neu einzutragen, wenn Vollstreckungsschuldner und Erwerber identisch sind. Ist dies nicht geschehen, so muss nach § 18 GBO beanstandet werden. Das Ersuchen hat Tatbestandswirkung für das GBA. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit (auch Rechtskraft) liegt allein beim Vollstreckungsgericht. Die Tatbestandswirkung des Ersuchens geht so weit, dass im Fall einer Aufhebung des Zuschlags mit Rückwirkung (aufgrund Nichtigkeitsbeschwerde) die Wiedereintragung des Vollstreckungsschuldners als vormaligem Eigentümer durch gegenläufiges berichtigendes Ersuchen erfolgen muss, nicht aufgrund Berichtigungsantrags gem. § 22 GBO. Neben dem amtlichen Ersuchen gibt es keine Möglichkeit des Erstehers, seine Eintragung selbst zu veranlassen.
Rz. 61
Ist der Erwerber nach Erteilung des Zuschlags verstorben, so muss er vom GBA trotzdem als Eigentümer eingetragen werden. Die Erben haben jedoch die Möglichkeit, die Eintragung von sich als Erben unmittelbar zu beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so ist er vom Vollstreckungsgericht an das GBA weiterzuleiten. Über den Antrag hat allein das GBA zu entscheiden. Sieht es die erforderlichen Voraussetzungen als gegeben an, so kann es dem Antrag der Erben stattgeben.
Rz. 62
Das GBA kann keine Prüfung vornehmen, ob irgendwelche für den Grundstückerwerber erforderlichen Genehmigungen notwendig sind oder vorliegen. Dies ist ausschließlich Sache des Vollstreckungsgerichts.
Rz. 63
Werden vom Ersteher vor seiner Eintragung als neuer Eigentümer die Eintragungen von Rechten bewilligt, so dürfen entsprechende Eintragungsanträge nicht vor der Erledigung des Ersuchens der Vollstreckungsbehörde erledigt werden (§ 130 Abs. 3 ZVG). Entsprechende Anträge dürfen deswegen jedoch nicht zurückgewiesen werden; dies ist nur dann zulässig, wenn sofortige Entscheidung verlangt wird. In allen übrigen Fällen ist bis zur Erledigung des Ersuchens die Bearbeitung der Anträge auszusetzen; sofern die Anträge im Übrigen mit einem "Hindernis" im Sinne des § 18 GBO behaftet sind, kann schon vorher eine Zwischenverfügung erfolgen. Wird § 130 Abs. 3 ZVG nicht beachtet, so bleibt die Eintragung wirksam. Ist im Bestandsverzeichnis des ersteigerten Grundstücks vermerkt, dass mit dem Eigentum ein Recht verbunden ist, und bewilligt der Ersteher die Löschung dieses Rechts vor seiner Eintragung als Eigentümer, so ist § 130 Abs. 3 ZVG entsprechend anzuwenden.
Die gleiche Regelung ist anzuwenden, wenn gegen den Ersteher eines Grundstücks ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek gerichtet wird, und wenn das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auf Berichtigung des Grundbuchs noch nicht vorliegt.