Rz. 62

Die Urkunden müssen in ununterbrochenem Zusammenhang auf einen eingetragenen Berechtigten zurückführen.[108] Trotz der Ausdrucksweise (§ 1155 BGB) genügt bereits eine einzige derartige Zwischenurkunde.[109] Die Ausdrucksweise des § 1155 BGB ist auf das materielle Recht zugeschnitten. Als eingetragener Berechtigter gilt bei einer Eigentümergrundschuld auch der eingetragene Grundstückseigentümer.

 

Rz. 63

Daraus ergibt sich:

Nur privatschriftlich nachgewiesene Übergänge unterbrechen den Zusammenhang. Ausführlicher vgl. oben Rdn 22. Erfolgt keine nachträgliche Beglaubigung, so ist eine Voreintragung notwendig. Das hat aber – genau genommen – nicht in § 39 GBO seinen Grund. Richtigerweise fehlt hier schon die grundbuchtaugliche Legitimation (§ 29 GBO) des Bewilligenden als betroffen.

 

Rz. 64

Die Kette muss aus Abtretungserklärungen bestehen; eine Löschungsbewilligung, auch notariell beglaubigt, einer Zedentin kann richtigerweise nicht als Ersatz dienen.[110] Eine Umdeutung scheidet mE auch zu Recht aus, weil die Löschungsbewilligung einen etwaigen Zessionar nicht erkennen lässt.

 

Rz. 65

Durch einen Erbfall wird die Reihe nicht unterbrochen. Gleichgültig ist, ob der Erwerb durch Erbfolge einer Übertragungserklärung nachfolgt[111] oder vorausgeht.[112] Jedoch ist § 40 GBO zu beachten, wenn der Briefbesitzer Erbe des Rechtsvorgängers ist.

[108] OLG Frankfurt NJOZ 2014, 161; OLG Hamm FGPrax 2017, 204.
[109] RGZ 86, 262.
[110] OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112653.
[111] Vgl. RGZ 88, 349; KG KGJ 36, 244.
[112] A.A. KG KGJ 36, 244.

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