Rz. 57
Er ist zu führen durch eine zusammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückzuführende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, gerichtlichen Überweisungsbeschlüssen oder öffentlich beglaubigten Anerkenntnissen eines Rechtsüberganges kraft Gesetzes (§ 1155 BGB).
1. Urkundliche Nachweise
Rz. 58
a) Öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen. Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 129 Abs. 2 BGB). Nur unbedingte und unbefristete Erklärungen werden von der Bestimmung erfasst, da anderenfalls der Nachweis ohne weitere Urkunden als den in § 1155 BGB erwähnten nicht eingeführt werden kann.
Der Zeitpunkt der Beglaubigung ist unwesentlich.
Rz. 59
Die Abtretungserklärung wird ersetzt durch Eintragungsbewilligung (§ 26 GBO), Rechtsfolgezeugnis (§ 37 GBO), rechtskräftiges Urteil auf Abtretung (§ 894 ZPO) und bei Gerichtsvollzieherversteigerung das entsprechende Protokoll (§ 844 ZPO); auch der Veräußerungsbeschluss genügt. Hat ein Bevollmächtigter abgetreten, so ist die Vollmacht nachzuweisen.
Rz. 60
b) Gerichtliche Überweisungsbeschlüsse. Nur Überweisungen an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 2 ZPO) kommen in Betracht, nicht Überweisungen zur Einziehung, da diese das Recht nicht übertragen. Die Überweisung darf auch nicht das Endglied der Reihe bilden, da sie keinen rechtsgeschäftlichen Erwerb darstellt und daher durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, auf den die Vorschrift des Abs. 2 letzten Endes zurückgeht, nicht geschützt wird. Überträgt der Berechtigte jedoch weiter, so gilt Abs. 2 uneingeschränkt.
Rz. 61
c) Öffentlich beglaubigte Anerkenntnisse des gesetzlichen Rechtsübergangs, d.h. rechtsgeschäftliche Anerkennungserklärungen des bisherigen Gläubigers, dass das Recht aufgrund bestimmt bezeichneter Tatsachen kraft Gesetzes dem neuen Gläubiger zusteht. Andere Urkunden, die nur den gesetzlichen Übergang durch rechtliche Schlussfolgerung beweisen, genügen nicht, z.B. löschungsfähige Quittung, Verzicht oder Löschungsbewilligungen.
2. Kette
Rz. 62
Die Urkunden müssen in ununterbrochenem Zusammenhang auf einen eingetragenen Berechtigten zurückführen. Trotz der Ausdrucksweise (§ 1155 BGB) genügt bereits eine einzige derartige Zwischenurkunde. Die Ausdrucksweise des § 1155 BGB ist auf das materielle Recht zugeschnitten. Als eingetragener Berechtigter gilt bei einer Eigentümergrundschuld auch der eingetragene Grundstückseigentümer.
Rz. 63
Daraus ergibt sich:
Nur privatschriftlich nachgewiesene Übergänge unterbrechen den Zusammenhang. Ausführlicher vgl. oben Rdn 22. Erfolgt keine nachträgliche Beglaubigung, so ist eine Voreintragung notwendig. Das hat aber – genau genommen – nicht in § 39 GBO seinen Grund. Richtigerweise fehlt hier schon die grundbuchtaugliche Legitimation (§ 29 GBO) des Bewilligenden als betroffen.
Rz. 64
Die Kette muss aus Abtretungserklärungen bestehen; eine Löschungsbewilligung, auch notariell beglaubigt, einer Zedentin kann richtigerweise nicht als Ersatz dienen. Eine Umdeutung scheidet mE auch zu Recht aus, weil die Löschungsbewilligung einen etwaigen Zessionar nicht erkennen lässt.
Rz. 65
Durch einen Erbfall wird die Reihe nicht unterbrochen. Gleichgültig ist, ob der Erwerb durch Erbfolge einer Übertragungserklärung nachfolgt oder vorausgeht. Jedoch ist § 40 GBO zu beachten, wenn der Briefbesitzer Erbe des Rechtsvorgängers ist.