I. Grundstücke im Rechtssinne
Rz. 3
Es muss sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne, also Grundbuchgrundstücke handeln. Den Grundstücken stehen die grundstücksgleichen Rechte gleich, im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO auch Miteigentumsanteile. Auch die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- od. Teileigentumsrechte (z.B. Wohnung u. Garage in Form selbstständigen Teileigentums) ist möglich. Dies dürfte auch dann gelten, wenn nach Teilung gem. § 8 WEG mehrere Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum auf einem Blatt gebucht werden, weil sie sich noch in der Hand des Veräußerers befinden oder von demselben Erwerber erworben werden. Die Führung mehrerer Wohnungs- oder Teileigentumsrechte auf einem Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit des Grundbuchs aber im Regelfall unterbleiben. Sie wird auch nicht praktiziert. Gleiches gilt für die Buchung mehrerer grundstücksgleicher Rechte in einem Grundbuchblatt.
II. Derselbe Eigentümer
Rz. 4
Die Grundstücke müssen demselben Eigentümer gehören. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Grundstücke im Miteigentum oder Gesamthandseigentum derselben Person stehen; wenn die Anteile der Beteiligten oder die Art der Gemeinschaft verschieden sind, ist § 4 GBO jedoch nicht anwendbar.
III. Dasselbe Grundbuchamt
Rz. 5
Die Grundbücher über die Grundstücke müssen – vorbehaltlich der Ausnahme in Abs. 2 – von demselben Grundbuchamt geführt werden, nicht nötig ist, dass sie im Bezirk desselben Grundbuchamtes belegen sind. Wird ein Grundstück im Grundbuchblatt eines fremden Grundbuchbezirks (desselben Amtsgerichts) geführt, ist in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der betreffende Grundbuchbezirk zu vermerken. Auch dies kann aber zu Unübersichtlichkeit führen. Besser ist es, das Personalfolium nur je Grundbuchbezirk zu führen. Auch steht regelmäßig das automatisierte Liegenschaftskataster einer Buchung eines Grundstücks in einem Grundbuchblatt, das nicht demselben Grundbuchbezirk zugehörig ist, entgegen.
IV. Keine Besorgnis der Verwirrung
Rz. 6
Schließlich darf durch die Zusammenschreibung keine Verwirrung zu besorgen sein. Der Begriff der "Verwirrung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Feststellung einer Verwirrung ist keine Ermessensentscheidung. Bei der erforderlichen Feststellung ist nicht nur das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Grundbuchführung, sondern auch das private Interesse des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten an der ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Eigentums und sonstigen Rechts sowie die Erschwernis zu berücksichtigen, die ein unübersichtliches Grundbuchblatt für die Verfügung über eingetragene Rechte bedeutet. Auch das sog. informationelle Selbstbestimmungsrecht mag dabei einer von mehreren gleichrangigen Wertungsgesichtspunkten sein.
Mit dem Begriff der Verwirrung ist hier wesentlich Unübersichtlichkeit hinsichtlich der Belastungssituation gemeint. Für diese Frage kommt es daher auf den Stand der Belastung der einzelnen Grundstücke an; ist die Belastung sehr unterschiedlich, so wird meist Verwirrungsgefahr bestehen, wenn beispielsweise in den Abteilungen II und III in der jeweiligen Spalte 2 eine Vielzahl von betroffenen Grundstücken bezeichnet ist und wegen zahlreicher Grundstücksveränderungen im Bestandsverzeichnis aufwendig eruiert werden muss, welches Recht nun an welcher laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses lastet. Auch eine allzu große Zahl der zusammenzuschreibenden Grundstücke kann Verwirrung herbeiführen und deshalb die Zusammenschreibung untunlich erscheinen lassen.