Rz. 8
Die Wirkungen der Zusammenschreibung beschränken sich auf den grundbuchtechnischen Vorgang; irgendwelche materiellrechtliche Bedeutung hat sie nicht. Die Grundstücke behalten ihre volle Selbstständigkeit, können getrennt veräußert, belastet oder zwangsversteigert werden; sie werden ja im Bestandsverzeichnis unter je einer eigenen laufenden Nummer geführt.
Tritt mit Veräußerung eines Grundstücks Verschiedenheit der Eigentümer ein, so ist die Zusammenschreibung wieder aufzuheben. Regelmäßig wird das Grundstück in ein neues Grundbuchblatt übertragen, wodurch sich automatisch eine zutreffende Grundbuchführung ergibt.
Durch Eintragung eines Grundpfandrechts oder eines gesamtrechtsfähigen beschränkten dinglichen Rechts auf allen oder mehreren Grundstücken entsteht eine Gesamthypothek. Eine besonders sorgfältige Führung der Spalte 2 in Abteilung II oder III ist gerade hier angezeigt; mancherorts wird die Mithaft auch noch in der Hauptspalte vermerkt; nach § 48 GBO ist dies nur erforderlich bei Belastung mehrerer Grundstücke, die in verschiedenen Grundbüchern geführt werden. Ändert sich bei Grundstücksveränderungen im Bestandsverzeichnis die laufende Nummer eines belasteten Grundstücks im Bestandsverzeichnis, muss dies nicht zusätzlich bei dem Recht in Abteilung II oder III nachgetragen werden. Vielfach war es bei Führung im "Papiergrundbuch" üblich, hier in der Veränderungsspalte die laufende Nummer des belasteten Grundstücks zu korrigieren. Jedoch ergibt sich aus Spalte 2 der jeweiligen Abteilung zutreffend, welches Grundstück im Zeitpunkt der Eintragung des Rechts belastet war, spätere Grundstücksveränderungen sind immer aus dem Bestandsverzeichnis zu entnehmen. Im maschinell geführten Grundbuch ist das "Nachtragen" der laufenden Nummer des belasteten Grundstücks in Spalte 2 der Abteilung II oder II technisch nicht mehr möglich. Hier werden daher Vermerke in der Veränderungsspalte zur Änderung der laufenden Nummer des belasteten Grundstücks im Bestandsverzeichnis gemacht. Auch das ist unnötig.
Rz. 9
Die Zusammenschreibung kann von Amts wegen, wie sie vorgenommen worden ist, auch wieder aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 4 GBO von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind oder die Zusammenschreibung sich sonst als unzweckmäßig erweist. Hier ist insbesondere auf wiederholte "Kreuz- und Quer-Belastungen" hinzuweisen, die Gesamtrechte jeweils in Bezug auf einige (verschiedene), nicht aber alle Grundstücke schaffen. In solchen Fällen wird von einem bestimmten Zeitpunkt an nachträglich Verwirrung zu besorgen sein.