Gesetzestext
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift lässt in Abweichung von § 3 Abs. 1 S. 1 GBO die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes für mehrere Grundstücke zu. Man spricht in diesem Falle von "Zusammenschreibung" von Grundstücken auf ein sog. "Personalfolium" im Gegensatz zum Realfolium des § 3 GBO. Im Gegensatz zur Vereinigung (§ 5 GBO) und der Zuschreibung (§ 6 GBO) hat die Zusammenschreibung hier nur die Bedeutung einer formellen Aktenführung.
Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass die selbstständige Buchung jedes Grundstückes in Gegenden mit stark zersplittertem Grundbesitz die Grundbücher zu stark belasten würden. Zudem würde die Übersicht über den Grundbesitz eines Eigentümers und die Belastungssituation innerhalb eines Grundbuchbezirks erschwert. Ob diese Argumente im maschinell geführten Grundbuch noch gelten, ist fraglich. Denn anders als im Papiergrundbuch ist der Platz für Grundbuchblätter im elektronischen Grundbuch unendlich. Es ist auch ohne weiteres möglich, Gesamtbelastungen auf mehreren Grundbüchern im Rahmen einer Serieneintragung vorzunehmen.
Rz. 2
Vergleicht man Realfolium und Personalfolium hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile, halten sie sich die Waage: Das Personalfolium, das im Papiergrundbuch eigentlich Regelfall war, ist übersichtlicher hinsichtlich Eigentums- und Belastungssituation, kann bei einer hohen Zahl von Grundstücken im Bestandsverzeichnis aber auch zu Unübersichtlichkeit führen. Das Realfolium gibt die rechtliche Situation eines Grundstücks übersichtlich wieder, ist aber für die Erlangung eines wirtschaftlichen Überblicks weniger geeignet.
Ob im Einzelfall ein Realfolium oder ein Personalfolium geführt wird, entscheidet das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit; die Beteiligten haben hierauf keinen Einfluss, das Grundbuchblatt ist lediglich Aktenzeichen. Regelmäßig wird das Grundbuchamt vom Personalfolium ausgehen, für den Eigentümer innerhalb des Grundbuchbezirks jedoch auch weitere Grundbuchblätter anlegen, wenn die Grundstücke unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten bilden oder sonst das Grundbuch unübersichtlich würde.
B. Voraussetzung des Personalfoliums
I. Grundstücke im Rechtssinne
Rz. 3
Es muss sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne, also Grundbuchgrundstücke handeln. Den Grundstücken stehen die grundstücksgleichen Rechte gleich, im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO auch Miteigentumsanteile. Auch die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- od. Teileigentumsrechte (z.B. Wohnung u. Garage in Form selbstständigen Teileigentums) ist möglich. Dies dürfte auch dann gelten, wenn nach Teilung gem. § 8 WEG mehrere Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum auf einem Blatt gebucht werden, weil sie sich noch in der Hand des Veräußerers befinden oder von demselben Erwerber erworben werden. Die Führung mehrerer Wohnungs- oder Teileigentumsrechte auf einem Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit des Grundbuchs aber im Regelfall unterbleiben. Sie wird auch nicht praktiziert. Gleiches gilt für die Buchung mehrerer grundstücksgleicher Rechte in einem Grundbuchblatt.
II. Derselbe Eigentümer
Rz. 4
Die Grundstücke müssen demselben Eigentümer gehören. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Grundstücke im Miteigentum oder Gesamthandseigentum derselben Person stehen; wenn die Anteile der Beteiligten oder die Art der Gemeinschaft verschieden sind, ist § 4 GBO jedoch nicht anwendbar.
III. Dasselbe Grundbuchamt
Rz. 5
Die Grundbücher über die Grundstücke müssen – vorbehaltlich der Ausnahme in Abs. 2 – von demselben Grundbuchamt geführt werden, nicht nötig ist, dass sie im Bezirk desselben Grundbuchamtes belegen sind. Wird ein Grundstück im Grundbuchblatt eines fremden Grundbuchbezirks (desselben Amtsgerichts) geführt, ist in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der betreffende Grundbuchbezirk zu vermerken. Auch dies kann aber zu Unübersichtlichke...